§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

(1)1 Träger öffentlicher Gewalt haben bei der Gestaltung von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. 2Blinde und sehbehinderte Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

(2)1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.

Weitere Information

[2025] Landessozialgericht Baden-Württemberg -- L 8 R 3009/25 ER-B

Blinde und sehbehinderte Menschen haben nach Bundes- und Landesrecht einen Anspruch auf barrierefreie Kommunikation mit Behörden.

Kann eine Behörde die Barrierefreiheit nach den Vorgaben der BITV 2.0 nicht sicherstellen, besteht ein Anspruch auf Übermittlung von Dokumenten per einfacher E-Mail.

Die Übersendung per einfacher (unverschlüsselter) E-Mail setzt voraus, dass die betroffene Person wirksam nach DSGVO eingewilligt hat.

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