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Urteile

Übersicht über in der Link-Sammlung geführte Urteile/Beschlüsse.

Höhe des GdB (allgemein)


Mobilitätshilfen bei ME/CFS

    • - Der Versorgung Versicherter mit motorunterstützten Mobilitätshilfen durch die Krankenkasse stehen Reichweite und Geschwindigkeit der damit eröffneten Fortbewegung nicht entgegen, sofern eine zumutbare Erschließung des Nahbereichs der Wohnung mit eigener Körperkraft anders nicht möglich ist
    • - Ob der Nahbereich der Wohnung nur mit einer motorunterstützten Mobilitätshilfe zumutbar mit eigener Körperkraft erschlossen werden kann, bestimmt sich regelhaft nach den örtlichen Gegebenheiten der wesentlichen Versorgungs- und Gesunderhaltungswege auch dann, wenn diese über die von nicht mobilitätsbeeinträchtigten Menschen üblicherweise zu Fuß zurückgelegte Entfernung hinausreichen

Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)

§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

    • Blinde und sehbehinderte Menschen haben nach Bundes- und Landesrecht einen Anspruch auf barrierefreie Kommunikation mit Behörden.
    • Kann eine Behörde die Barrierefreiheit nach den Vorgaben der BITV 2.0 nicht sicherstellen, besteht ein Anspruch auf Übermittlung von Dokumenten per einfacher E-Mail.
    • Die Übersendung per einfacher (unverschlüsselter) E-Mail setzt voraus, dass die betroffene Person wirksam nach DSGVO eingewilligt hat.

SGB 10 -- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

§ 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

    • Eine fruchtlos gebliebene Pfändung stellt eine behördliche Vollstreckungshandlung dar und lässt die Verjährung nach § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X i. V. m. § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB neu beginnen. Auf den Erfolg der Pfändung kommt es nicht an.
    • Mahnungen und Zahlungserinnerungen sind keine Vollstreckungshandlungen und hemmen oder unterbrechen die Verjährung nicht. Sie sind lediglich Vollstreckungsvoraussetzungen ohne eigenständige Regelungswirkung.
    • Die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB X setzt einen eigenständigen Durchsetzungsverwaltungsakt voraus.

SGB 11 -- Pflegeversicherung

§ 39 Verhinderungspflege

    • Leistungen bei nicht erwerbsmäßig ausgeübter Angehörigenersatzpflege sind nicht in entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen durch einen anteiligen Tageshöchstsatz beschränkt.
    • - Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI setzt einen vorübergehenden, plötzlichen oder unaufschiebbaren Ausfall einer tatsächlich tätigen Pflegeperson voraus; sie darf nicht Bestandteil eines dauerhaft angelegten Pflegekonzepts sein.
    • - Regelmäßig geplante oder wiederkehrende Ausfälle (z. B. wöchentliche Entlastungstage) stellen keinen Verhinderungsfall im Sinne des § 39 SGB XI dar.

SGB 1 -- Allgemeiner Teil

§ 51 Aufrechnung

    • Der Widerspruch gegen einen Aufrechnungsbescheid der Krankenkasse entfaltet keine aufschiebende Wirkung, kann aber im Eilverfahren angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen.
    • Versicherte müssen ihre Hilfebedürftigkeit nach § 51 Abs. 2 SGB I nicht durch Bescheide von Jobcenter oder Sozialamt nachweisen; die Krankenkasse bleibt zur Amtsermittlung verpflichtet.
    • Eine Aufrechnung ist rechtswidrig, wenn sie Hilfebedürftigkeit herbeiführt und die Krankenkasse ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausübt oder dokumentiert.

SGB 5 -- Gesetzliche Krankenversicherung

§ 2 Leistungen


SGB 5 -- Gesetzliche Krankenversicherung

§ 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe

    • Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine fristgebundene Aufforderung der Krankenkasse zur Stellung eines Rehabilitationsantrags nach § 51 Abs. 1 SGB V hemmt weder den Lauf der gesetzten Frist noch verhindert sie das Entfallen des Krankengeldanspruchs nach § 51 Abs. 3 SGB V, wenn die Aufforderung später rechtskräftig bestätigt wird.
    • Reha-Aufforderung durch die Krankenkasse nur mit Gutachten

SGB 6 -- Gesetzliche Rentenversicherung

§ 43 Rente wegen Erwerbsminderung

    • Bestehen trotz eines vollschichtigen Leistungsvermögens im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen.
    • Tipps, wie man Gutachten in Rahmen der EMR angreifen kann.
    • Abweichend vom Artikel empfehle ich bereits im Vorfeld eine Selbsteinschätzung zu schreiben und diese beim Antrag mitzuschicken. Das Gutachten kann dann mit der eigenen Selbsteinschätzung verglichen werden.
    • Bei Post-Covid-Erkrankungen ist für die Beurteilung der Erwerbsminderung nicht die Diagnose als solche entscheidend, sondern die konkret feststellbaren funktionellen Einschränkungen
    • Das Fehlen gesicherter medizinischer Erkenntnisse oder eindeutiger labordiagnostischer Nachweise zum Post-Covid-Syndrom steht einer Anerkennung von Leistungseinschränkungen nicht entgegen
    • Die Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung ist für die Frage, ob eine quantitative Leistungsminderung vorliegt, nicht maßgeblich; sie ist allein für die Befristung bzw. die Dauer einer Rente von Bedeutung.+
    • Tätigkeiten im Home-Office sind keine Tätigkeiten unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Das Vorliegen von Erwerbsminderung wegen fehlender Wegefähigkeit kann nicht unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Tätigkeit im Home-Office verneint werden.
    • [Entscheidung nur eines Sozialrechtes/erste Instanz]
    • Eine Wegefähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte vier Mal am Tag Wegstrecken von über 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (zB Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dazu gehört zB auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kfz.

SGB 7 -- Gesetzliche Unfallversicherung

§ 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis


SGB 7 -- Gesetzliche Unfallversicherung

§ 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs

    • 1. Unfallversicherungsträger müssen – ebenso wie die Gerichte – den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zugrunde legen und sich bei fehlender eigener Sachkunde medizinischer Expertise bedienen; reine Aktenentscheidungen ohne ausreichende medizinische Aufklärung genügen der Amtsermittlungspflicht nicht.​
    • 2. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer SARS‑CoV‑2‑Infektion und fortdauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen (Long-/Post‑COVID, insbesondere Fatigue und Atemwegsbeeinträchtigungen) ist nicht generell ausgeschlossen und kann als Folge einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 BKV anerkannt werden, wenn dieser Zusammenhang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt ist.​
    • 3.Wegen der Vielzahl gleichartiger Fälle sind die Unfallversicherungsträger besonders geeignet, allgemeine medizinische Kriterien zur Beurteilung von Long-/Post‑COVID als BK‑Folge zu entwickeln; unterbleibt eine solche qualifizierte Sachaufklärung, kann das Gericht den Rechtsstreit nach § 131 Abs. 5 SGG zur erneuten Entscheidung an den Unfallversicherungsträger zurückverweisen.
    • Soweit eine Berufsgenossenschaft ausgeführt hat, geltend gemachte Gesundheitsstörungen könnten wegen des derzeit noch nicht vorliegenden medizinischen Erkenntnisstandes grundsätzlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der anerkannten BK Nr. 3101 zugerechnet werden, ist dies jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr haltbar. Schließlich liegt zu den Folgen einer Covid 19 Erkrankung zwischenzeitlich die S1 Leitlinie zu Long/Post-Covid der AWMF (Stand Mai 2024) vor und in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur sind sogar bereits Erfahrungssätze zur MdE-Bewertung beim Vorliegen eines Post-Covid-Syndroms veröffentlicht worden
    • Inzwischen ausreichende medizinische Erkenntnisse für Anerkennung von Post-Covid-Syndrom durch gesetzliche Unfallversicherung als Berufskrankheit
    • Soweit eine Berufsgenossenschaft ausgeführt hat, geltend gemachte Gesundheitsstörungen könnten wegen des derzeit noch nicht vorliegenden medizinischen Erkenntnisstandes grundsätzlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der anerkannten BK Nr. 3101 zugerechnet werden, ist dies jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr haltbar. Schließlich liegt zu den Folgen einer Covid‑19 Erkrankung zwischenzeitlich die S1 Leitlinie zu Long/Post-Covid der AWMF (Stand Mai 2024) vor und in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur sind sogar bereits Erfahrungssätze zur MdE-Bewertung beim Vorliegen eines Post-Covid-Syndroms veröffentlicht worden (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, S. 813f.).

SGB 7 -- Gesetzliche Unfallversicherung

§ 9 Berufskrankheit

    • Inzwischen ausreichende medizinische Erkenntnisse für Anerkennung von Post-Covid-Syndrom durch gesetzliche Unfallversicherung als Berufskrankheit
    • Soweit eine Berufsgenossenschaft ausgeführt hat, geltend gemachte Gesundheitsstörungen könnten wegen des derzeit noch nicht vorliegenden medizinischen Erkenntnisstandes grundsätzlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der anerkannten BK Nr. 3101 zugerechnet werden, ist dies jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr haltbar. Schließlich liegt zu den Folgen einer Covid‑19 Erkrankung zwischenzeitlich die S1 Leitlinie zu Long/Post-Covid der AWMF (Stand Mai 2024) vor und in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur sind sogar bereits Erfahrungssätze zur MdE-Bewertung beim Vorliegen eines Post-Covid-Syndroms veröffentlicht worden (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, S. 813f.).

SGB 9 -- Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

§ 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise


SGB 9 -- Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

§ 229 Persönliche Voraussetzungen

    • - „aG“ setzt keinen nahezu vollständigen Verlust des Gehvermögens („nahezu fortbewegungsunfähig“) voraus
    • - „Die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen jedoch nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist:
    • nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung.
    • Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich (insbesondere Parkerleichterungen) auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt.“
    • Für die Feststellung des Merkzeichens „aG“ ist in räumlicher Hinsicht auf eine Umgebung abzustellen, wie sie nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufinden ist.
    • Erfasst wird daher vor allem die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum auf dem Weg vom Parkplatz nach Verlassen des Kraftfahrzeugs zu sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen
    • oder sonstigen Einrichtungen des privaten und öffentlichen Lebens.
    • Dieser Bezugsrahmen ist auch aus dem straßenverkehrsrechtlichen Zweck des Merkzeichens aG herzuleiten. Dieser besteht vor allem darin, mittels der gewährten Parkerleichterungen die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der neben der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen.
    • 1. Für die Feststellung des Merkzeichens „aG“ ist in räumlicher Hinsicht auf eine Umgebung abzustellen, wie sie nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufinden ist.
    • 2. Sturzgefahr rechtfertigt das Merkzeichen „aG“ nur dann, wenn diese Gefahr wegen der Häufigkeit und/oder den drohenden Folgen der Stürze so ausgeprägt ist, dass der Betroffene aus der objektiven und medizinisch begründeten Sicht eines verständigen behinderten Menschen dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist

Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)

18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

    • Ein sogenanntes „Long-Covid-Syndrom“ ist nicht mit einem gesonderten Teil-GdB zu bewerten. Die unter dieser Bezeichnung jeweils zusammengefassten Gesundheitsstörungen sind stattdessen in den betroffenen Funktionssystemen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, Teil A, Nr. 2 e [Fassung 01.01.2024] zu berücksichtigen.
    • Die Bewertung des CFS erfolgt ausschließlich über VMG B 18. 4. Danach sind die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. Insoweit ist [nach] Überzeugung der Kammer die Bewertung des Beklagten nach VMG B 3. 7 insofern unzutreffend, als es sich um keine psychische Erkrankung handelt. Diesentspricht auch der Einschätzung der behandelnden Neurologen der Charite.
    • Wenn der Beklagte eine Bewertung des CFS nach VMG B 3. 7 vorgenommen hat, so ist dies im Sinne einer analogen Bewertung mit Blick auf die Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit zutreffend. […]
    • Soweit der Beklagte [die Behörde] meint, dass er damit alle Facetten der Erkrankung der Klägerin bewertet hat, kann dies schon allein deshalb nicht zutreffend sein, weil die Ursache für die wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit eben keine psychische, sondern letztlich eine somatische Ursache im Sinne der Dysregulation des Immunsystems, des Nervensystems und des zellulären Energiestoffwechsels ist. […] Es müssen aber die unterschiedlichen Symptome der Erkrankung der Klägerin unterschiedlichen, klinisch vergleichbaren Bewertungen der VMG zugeordnet und anschließend zu einem Einzel-GdB nach VMG B 18. 4 zusammengeführt werden. Die Regelung in VMG B 18. 4 geht nämlich bei grammatikalischer Auslegung von der Möglichkeit mehrerer funktionellen, jede für sich zu beurteilende Auswirkungen aus.
    • 1. Das Post-Covid-Syndrom ist an den Maßgaben von Teil B, Nr. 18.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) zu messen und jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen.
    • 2. Schwerbehindertenrechtlich stellt sich allein die Frage, inwieweit die „Behinderung“ und die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen den Kläger in seiner Teilhabe beeinträchtigen. Zur Beantwortung sind bei nicht vorhandenen organischen Korrelat der beklagten Beschwerden die Anhaltswerte in Teil B, Nr. 3.7 VMG heranzuziehen.“

Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)

3. Nervensystem und Psyche

    • Die Bewertung des CFS erfolgt ausschließlich über VMG B 18. 4. Danach sind die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. Insoweit ist [nach] Überzeugung der Kammer die Bewertung des Beklagten nach VMG B 3. 7 insofern unzutreffend, als es sich um keine psychische Erkrankung handelt. Diesentspricht auch der Einschätzung der behandelnden Neurologen der Charite.
    • Wenn der Beklagte eine Bewertung des CFS nach VMG B 3. 7 vorgenommen hat, so ist dies im Sinne einer analogen Bewertung mit Blick auf die Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit zutreffend. […]
    • Soweit der Beklagte [die Behörde] meint, dass er damit alle Facetten der Erkrankung der Klägerin bewertet hat, kann dies schon allein deshalb nicht zutreffend sein, weil die Ursache für die wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit eben keine psychische, sondern letztlich eine somatische Ursache im Sinne der Dysregulation des Immunsystems, des Nervensystems und des zellulären Energiestoffwechsels ist. […] Es müssen aber die unterschiedlichen Symptome der Erkrankung der Klägerin unterschiedlichen, klinisch vergleichbaren Bewertungen der VMG zugeordnet und anschließend zu einem Einzel-GdB nach VMG B 18. 4 zusammengeführt werden. Die Regelung in VMG B 18. 4 geht nämlich bei grammatikalischer Auslegung von der Möglichkeit mehrerer funktionellen, jede für sich zu beurteilende Auswirkungen aus.
    • 1. Das Post-Covid-Syndrom ist an den Maßgaben von Teil B, Nr. 18.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) zu messen und jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen.
    • 2. Schwerbehindertenrechtlich stellt sich allein die Frage, inwieweit die „Behinderung“ und die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen den Kläger in seiner Teilhabe beeinträchtigen. Zur Beantwortung sind bei nicht vorhandenen organischen Korrelat der beklagten Beschwerden die Anhaltswerte in Teil B, Nr. 3.7 VMG heranzuziehen.“

Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 128a Videoverhandlung


Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 411 Schriftliches Gutachten

    • Liegt ein Zeitraum von fast acht Monaten zwischen Untersuchung und Abfassung des Gutachtens, ist dieses nicht mehr als Sachverständigengutachten verwertbar. Dies gilt unabhängig davon, auf welchem medizinischen Fachgebiet das Gutachten eingeholt worden ist. Das unverwertbare Gutachten kann auch nicht im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden.

Kostenübernahme


Erwerbsminderungsrente

    • Bestehen trotz eines vollschichtigen Leistungsvermögens im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen.
    • Tipps, wie man Gutachten in Rahmen der EMR angreifen kann.
    • Abweichend vom Artikel empfehle ich bereits im Vorfeld eine Selbsteinschätzung zu schreiben und diese beim Antrag mitzuschicken. Das Gutachten kann dann mit der eigenen Selbsteinschätzung verglichen werden.
    • Bei Post-Covid-Erkrankungen ist für die Beurteilung der Erwerbsminderung nicht die Diagnose als solche entscheidend, sondern die konkret feststellbaren funktionellen Einschränkungen
    • Das Fehlen gesicherter medizinischer Erkenntnisse oder eindeutiger labordiagnostischer Nachweise zum Post-Covid-Syndrom steht einer Anerkennung von Leistungseinschränkungen nicht entgegen
    • Die Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung ist für die Frage, ob eine quantitative Leistungsminderung vorliegt, nicht maßgeblich; sie ist allein für die Befristung bzw. die Dauer einer Rente von Bedeutung.+
    • Tätigkeiten im Home-Office sind keine Tätigkeiten unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Das Vorliegen von Erwerbsminderung wegen fehlender Wegefähigkeit kann nicht unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Tätigkeit im Home-Office verneint werden.
    • [Entscheidung nur eines Sozialrechtes/erste Instanz]
    • Eine Wegefähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte vier Mal am Tag Wegstrecken von über 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (zB Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dazu gehört zB auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kfz.

Reha Anordnung

    • Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine fristgebundene Aufforderung der Krankenkasse zur Stellung eines Rehabilitationsantrags nach § 51 Abs. 1 SGB V hemmt weder den Lauf der gesetzten Frist noch verhindert sie das Entfallen des Krankengeldanspruchs nach § 51 Abs. 3 SGB V, wenn die Aufforderung später rechtskräftig bestätigt wird.
    • Reha-Aufforderung durch die Krankenkasse nur mit Gutachten

Schwerbehinderung

    • In Herabsetzungsverfahren sind die für das Schwerbehindertenrecht zuständigen Behörden beweispflichtig für die die GdB-Absenkung rechtfertigende wesentliche Änderung der Verhältnisse

Erfolgsaussichten Widerspruch & Klage

    • In Herabsetzungsverfahren sind die für das Schwerbehindertenrecht zuständigen Behörden beweispflichtig für die die GdB-Absenkung rechtfertigende wesentliche Änderung der Verhältnisse
    • Ein Bescheid über die Herabsetzung des Grades der Behinderung, der rechtswidrig eine Rückwirkung enthält, ist zeitlich teilbar; der rechtswidrige rückwirkende Teil kann isoliert aufgehoben werden, wenn die Herabsetzung für die Zukunft rechtmäßig bestehen bleiben kann.
    • Eine Herabsetzung des GdB ist grundsätzlich nur für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zulässig; eine rückwirkende Herabsetzung setzt die strengeren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X voraus.
    • Nach Beseitigung der unzulässigen Rückwirkung bleibt ein rechtmäßiger Restverwaltungsakt bestehen, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben und deshalb der GdB künftig niedriger festzusetzen ist.
    • Auch bei einem neuen GdB-Bescheid (Herabsetzung oder Rücknahme) besteht der Anspruch auf Ausstellung bzw. Verlängerung des Schwerbehindertenausweises, solange hiergegen Widerspruch und Klage eingelegt wird. Es entfaltet sich eine aufschiebende Wirkung.

Höhe des GDB (ME/CFS)


Höhe des GdB (allgemein)

    • Ein Bescheid über die Herabsetzung des Grades der Behinderung, der rechtswidrig eine Rückwirkung enthält, ist zeitlich teilbar; der rechtswidrige rückwirkende Teil kann isoliert aufgehoben werden, wenn die Herabsetzung für die Zukunft rechtmäßig bestehen bleiben kann.
    • Eine Herabsetzung des GdB ist grundsätzlich nur für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zulässig; eine rückwirkende Herabsetzung setzt die strengeren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X voraus.
    • Nach Beseitigung der unzulässigen Rückwirkung bleibt ein rechtmäßiger Restverwaltungsakt bestehen, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben und deshalb der GdB künftig niedriger festzusetzen ist.

Merkzeichen aG

    • - „aG“ setzt keinen nahezu vollständigen Verlust des Gehvermögens („nahezu fortbewegungsunfähig“) voraus
    • - „Die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen jedoch nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist:
    • nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung.
    • Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich (insbesondere Parkerleichterungen) auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt.“
    • Für die Feststellung des Merkzeichens „aG“ ist in räumlicher Hinsicht auf eine Umgebung abzustellen, wie sie nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufinden ist.
    • Erfasst wird daher vor allem die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum auf dem Weg vom Parkplatz nach Verlassen des Kraftfahrzeugs zu sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen
    • oder sonstigen Einrichtungen des privaten und öffentlichen Lebens.
    • Dieser Bezugsrahmen ist auch aus dem straßenverkehrsrechtlichen Zweck des Merkzeichens aG herzuleiten. Dieser besteht vor allem darin, mittels der gewährten Parkerleichterungen die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der neben der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen.
    • 1. Für die Feststellung des Merkzeichens „aG“ ist in räumlicher Hinsicht auf eine Umgebung abzustellen, wie sie nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufinden ist.
    • 2. Sturzgefahr rechtfertigt das Merkzeichen „aG“ nur dann, wenn diese Gefahr wegen der Häufigkeit und/oder den drohenden Folgen der Stürze so ausgeprägt ist, dass der Betroffene aus der objektiven und medizinisch begründeten Sicht eines verständigen behinderten Menschen dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist

Mythos befristeter GdB

    • Die Befristung von Schwerbehindertenausweisen ist der gesetzliche Regelfall. Ein unbefristeter Ausweis kommt nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere wenn eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands nicht mehr zu erwarten ist.

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    • Anforderungen an ein ärztliches Gutachten
    • „Daß es sich aber um mehr als ein Attest oder eine Bescheinigung handeln muß, wird in der Literatur zu Recht angenommen.
    • […]
    • Danach ist eine ärztliche Stellungnahme nur dann ein Gutachten, wenn darin - jedenfalls summarisch - die erhobenen Befunde wiedergegeben werden und sich der Arzt - soweit es sich um ein sozialmedizinisches Gutachten handelt - zu den nach seiner Auffassung durch die festgestellten Gesundheitsstörungen bedingten Leistungseinschränkungen und ihrer voraussichtlichen Dauer äußert.
    • […]
    • Deshalb hat es alle medizinischen Gesichtspunkte zu enthalten, die die Beurteilung zulassen, ob Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist oder nicht.
    • […]
    • muß dieses [=Das Gutachten] aus sich heraus verständlich und für diejenigen, die die Verwaltungsentscheidung möglicherweise überprüfen, nachvollziehbar sein. „

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