§ 13 Wertgebühren

(1)1 Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegenstands- wert bis … Euro

* für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro

* um … Euro

2 000

* 500

* 41,50

10 000

* 1 000

* 59,50

25 000

* 3 000

* 55,00

50 000

* 5 000

* 86,00

200 000

* 15 000

* 99,50

500 000

* 30 000

* 140,00

über 500 000

* 50 000

* 175,00

Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2)1 Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 31,50 Euro.

(3)1 Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.