§ 13 Wertgebühren
(1)1 Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegenstands- wert bis … Euro
* für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro
* um … Euro
2 000
* 500
* 41,50
10 000
* 1 000
* 59,50
25 000
* 3 000
* 55,00
50 000
* 5 000
* 86,00
200 000
* 15 000
* 99,50
500 000
* 30 000
* 140,00
über 500 000
* 50 000
* 175,00
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2)1 Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 31,50 Euro.
(3)1 Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
