§ 36 Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht

(1)1 Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden:

1. schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und

2. 2Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

(2)1 Im Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.