law:rvg:36
§ 36 Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht
(1)1 Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden:
1. schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und
2. 2Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes).
(2)1 Im Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.
law/rvg/36.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1
