(1)1 Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des
Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird,
hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. 2Die Hemmung endet mit Eintritt
der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner
anderweitigen Erledigung.
(2)1 Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar
geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Urteil: Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
Eine fruchtlos gebliebene Pfändung stellt eine behördliche Vollstreckungshandlung dar und lässt die Verjährung nach § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X i. V. m. § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB neu beginnen. Auf den Erfolg der Pfändung kommt es nicht an.
Mahnungen und Zahlungserinnerungen sind keine Vollstreckungshandlungen und hemmen oder unterbrechen die Verjährung nicht. Sie sind lediglich Vollstreckungsvoraussetzungen ohne eigenständige Regelungswirkung.
Die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB X setzt einen eigenständigen Durchsetzungsverwaltungsakt voraus.