(1)1 Die Pflegekassen, die anderen Träger der Sozialversicherung und
die Vertragspartner der Pflegekassen einschließlich deren Mitglieder
verwenden im Schriftverkehr und für Abrechnungszwecke untereinander
bundeseinheitliche Kennzeichen.
(2)1 § 293 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.