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§ 103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
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(1)1 Die Pflegekassen, die anderen Träger der Sozialversicherung und die Vertragspartner der Pflegekassen einschließlich deren Mitglieder verwenden im Schriftverkehr und für Abrechnungszwecke untereinander bundeseinheitliche Kennzeichen.
(2)1 § 293 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.