(1)1 Leistungserbringer der Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 haben
Anspruch auf die Vergütung, die für die Versorgung Versicherter der
gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen ist.
(2)1 Der Anspruch ist bei der zuständigen Unfallkasse des Landes
geltend zu machen.