§ 56 Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln

(1)1 Leistungserbringer der Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 haben Anspruch auf die Vergütung, die für die Versorgung Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen ist.

(2)1 Der Anspruch ist bei der zuständigen Unfallkasse des Landes geltend zu machen.