law:sgb_14:56
§ 56 Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln
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(1)1 Leistungserbringer der Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 haben Anspruch auf die Vergütung, die für die Versorgung Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen ist.
(2)1 Der Anspruch ist bei der zuständigen Unfallkasse des Landes geltend zu machen.