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§ 56 Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln
(1)1 Leistungserbringer der Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 haben
Anspruch auf die Vergütung, die für die Versorgung Versicherter der
gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen ist.
(2)1 Der Anspruch ist bei der zuständigen Unfallkasse des Landes
geltend zu machen.