§ 28 Leistungen der Sozialhilfe

(1)1 Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:

1. 2Hilfe zum Lebensunterhalt,

1a. 3Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,

2. 4Hilfen zur Gesundheit,

3. (weggefallen)

4. 5Hilfe zur Pflege,

5. 6Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,

6. 7Hilfe in anderen Lebenslagen

sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

(2)1 Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.