law:sgb_1:27
§ 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
(1)1 Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:
1. 2Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,
2. 3Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
3. 4Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
4. 5Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.
(2)1 Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.
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