§ 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze

(1)1 Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2)1 Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(3)1 (weggefallen)

(4)1 Bei einer Berechnung wird eine Multiplikation vor einer Division durchgeführt.