law:sgb_3:338
§ 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze
(1)1 Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2)1 Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(3)1 (weggefallen)
(4)1 Bei einer Berechnung wird eine Multiplikation vor einer Division durchgeführt.
law/sgb_3/338.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1
