§ 417 Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
Soweit die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesprogramms
„Ausbildungsplätze sichern“ der Bundesagentur überträgt, erstattet der
Bund der Bundesagentur abweichend von § 363 Absatz 1 Satz 2 die durch
die Umsetzung entstehenden Verwaltungskosten.