law:sgb_3:418
§ 418 Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1)1 Arbeitgeber, die ein Beschäftigungsverhältnis mit einer zuvor arbeitslosen Person, die das 55. 2Lebensjahr vollendet hat, erstmalig begründen, werden von der Beitragstragung befreit. 3Die versicherungspflichtig beschäftigte Person trägt die Hälfte des Beitrages, der ohne die Regelung des Satzes 1 zu zahlen wäre.
(2)1 Vom 1. 2Januar 2008 an ist Absatz 1 nur noch für Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. 3Januar 2008 begründet worden sind.
law/sgb_3/418.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1
