§ 420 Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt
Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen
des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ durch
Zuwendungen des Bundes gefördert wird.