§ 203a Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld
Die Agenturen für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten
Buches die zugelassenen kommunalen Träger erstatten die Meldungen
hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a Versicherten
entsprechend §§ 28a bis 28c des Vierten Buches.