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§ 204 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst
(1)1 Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Arbeitgeber und bei Arbeitslosen die Agentur für Arbeit den Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des Grundwehrdienstes und einer Wehrübung oder einer Dienstleistung oder Übung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden. 2Sonstige Versicherte haben die Meldungen nach Satz 1 selbst zu erstatten.
(2)1 Absatz 1 gilt für den Zivildienst entsprechend. 2An die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung tritt das Bundesamt für den Zivildienst.