Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein
ermäßigter Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung
nach § 240 Absatz 4b. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent
der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.