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law:sgb_5:244

§ 244 Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende

(1)1 Bei Einberufung zu einem Wehrdienst wird der Beitrag für

1. 2Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel,

2. 3Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf ein Zehntel

des Beitrags ermäßigt, der vor der Einberufung zuletzt zu entrichten war. 4Dies gilt nicht für aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessende Beiträge.

(2)1 Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Beitragszahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine pauschale Beitragsberechnung vorschreiben und die Zahlungsweise regeln.

(3)1 Die Absätze 1 und 2 gelten für Zivildienstleistende entsprechend. 2Bei einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 tritt an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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