Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene
Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer
sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht,
deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts
hinaus erstreckt.