Zum Hauptinhalt springen
Sie befinden sich hier: ME/CFS-Wiki » Gesetze » Sozialgerichtsgesetz (SGG) » § 163

←↑→

§ 163

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.