Sozialgericht Speyer -- Az. S 12 SB 318/23
1. Das Post-Covid-Syndrom ist an den Maßgaben von Teil B, Nr. 18.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) zu messen und jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen.
2. Schwerbehindertenrechtlich stellt sich allein die Frage, inwieweit die „Behinderung“ und die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen den Kläger in seiner Teilhabe beeinträchtigen. Zur Beantwortung sind bei nicht vorhandenen organischen Korrelat der beklagten Beschwerden die Anhaltswerte in Teil B, Nr. 3.7 VMG heranzuziehen.“
Sozialgericht Potsdam --- Az.: S 22 SB 47/23
Die Bewertung des CFS erfolgt ausschließlich über VMG B 18. 4. Danach sind die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. Insoweit ist [nach] Überzeugung der Kammer die Bewertung des Beklagten nach VMG B 3. 7 insofern unzutreffend, als es sich um keine psychische Erkrankung handelt. Diesentspricht auch der Einschätzung der behandelnden Neurologen der Charite.
Wenn der Beklagte eine Bewertung des CFS nach VMG B 3. 7 vorgenommen hat, so ist dies im Sinne einer analogen Bewertung mit Blick auf die Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit zutreffend. […]
Soweit der Beklagte [die Behörde] meint, dass er damit alle Facetten der Erkrankung der Klägerin bewertet hat, kann dies schon allein deshalb nicht zutreffend sein, weil die Ursache für die wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit eben keine psychische, sondern letztlich eine somatische Ursache im Sinne der Dysregulation des Immunsystems, des Nervensystems und des zellulären Energiestoffwechsels ist. […] Es müssen aber die unterschiedlichen Symptome der Erkrankung der Klägerin unterschiedlichen, klinisch vergleichbaren Bewertungen der VMG zugeordnet und anschließend zu einem Einzel-GdB nach VMG B 18. 4 zusammengeführt werden. Die Regelung in VMG B 18. 4 geht nämlich bei grammatikalischer Auslegung von der Möglichkeit mehrerer funktionellen, jede für sich zu beurteilende Auswirkungen aus.
Landessozialgericht Baden-Württemberg --- Az.: L 6 SB 1119/24
Ein sogenanntes „Long-Covid-Syndrom“ ist nicht mit einem gesonderten Teil-GdB zu bewerten. Die unter dieser Bezeichnung jeweils zusammengefassten Gesundheitsstörungen sind stattdessen in den betroffenen Funktionssystemen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, Teil A, Nr. 2 e [Fassung 01.01.2024] zu berücksichtigen.