Inhaltsverzeichnis
Höhe des GDB
Welcher GdB für Post-Covid und ME/CFS gerechtfertigt ist, wird oft Gegenstand von Gerichtsverfahren.
Leider zeigt die Komplexität und die Länge des Artikels, dass die Bestimmung des GdB nicht einfach ist.
Um die relevante Funktionsbeeinträchtigungen zu bewerten, wird laut Gesetz auf die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VersMedV) zurückgegriffen.
Eine direkte Einstufung von Post-Covid und ME/CFS gibt es in den VersMedV jedoch nicht. Wenn es in der Praxis keine Organschäden vorhanden sind und die Erschöpfung/Belastungsintoleranz/PEM im Vordergrund stehen, wird jedoch meistens Abschnitt 18.4 verwendet.
Abschnitt 18.4 ist mit „18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten“ überschrieben, wird also explizit nicht als psychische Krankheit gesehen.
VersMedV 18.4
Fibromyalgie
Die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome sind jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen.
„Analog zu beurteilen“ bedeutet, dass die Auswirkung und Einstufung anhand von anderen Krankheiten vorgenommen wird.
In Gerichtsverfahren wurden zwei Ansätze genutzt:
- Variante 1
Nutzung der sehr allgemein gehaltenen und somit leicht zu übertragenden Kriterien aus Abschnitt 3.7 genutzt.
- Variante 2
Bildung eines Gesamt-GdB aus den Einzel-GdB der einzelnen Funktionseinschränkungen
Variante 1: VersMedV 3.7
Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen
Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen: 0 – 20
Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen): 30 – 40
Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit)
- mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten: 50 – 70
- mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten: 80 – 100
Dass die Kriterien aus 3.7 mit „Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen“ überschrieben sind, ist natürlich in Hinblick auf die Psychosomatisierung der Krankheit unschön, aber ich finde die Kriterien trotzdem nutzbar.
Die Einstufung nach Anpassungsschwierigkeiten (leicht, mittelgradig, schwer) wird an verschiedenen Stellen der VersMedV genutzt und sollte somit für Gutachter und Richter zugänglich sein.
Formulierungshilfe
In Verbindung mit Abschnitt 3.7 kommen immer wieder Fragen bzgl. einer möglichen Formulierung auf.
Mein Vorschläge für GdB 50 bis 70 wäre:
„… es liegt eine schwere, multisystemische Erkrankung vor. Die Einschränkungen sind gemäß Abschnitt 3.7 der VersmedV Teil B mit einer schweren Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten vergleichbar …“
Anhaltspunkte für einen passenden GdB nach 3.7
Diese Arbeitshilfe, die von verschiedenen Behörden genutzt wird, kann als Einstufung genutzt werden, auch wenn sie nicht 100%ig passt. Sie erleichtert aber das Verständnis, welche Einschränkung an der Teilhabe bei den einzelnen GdB erreicht werden müssen.
| GdB | Beschreibung |
|---|---|
| 0-20 | leichte Störungen
|
| 30-40 | stärker behindernde Störungen
GdB 30: längere und häufigere Fehlzeiten auf der Arbeit GdB 40: relevante Gefährdung der Erwerbsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit über 6 Monate Erwerbsminderungsrente allein bedeutet noch nicht eine „mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten“. Durch die […] Störung müssen auch erhebliche soziale Probleme in anderen Teilhabe-Bereichen (s. o.) vorliegen |
| 50-70 | Schwere Störungen mit mittelqradiqen sozialen Anpassungsschwierigkeiten
|
| 80-100 | Schwere Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten vor allem in Ausprägung GdB 90 - 100, soziale Isolierung, vorwiegend professionelle Kontakte
|
Eine weitere Einstufung ist bei Betanet zu finden. Es ist jedoch nicht klar, was die Grundlage für diese Tabelle ist.
Variante 2: Bewertungs der einzelnen Funktionseinschränkungen
Bei dieser Variante werden aus den Funktionseinschränkungen in den verschiedenen Bereichen Einzel-GdB gebildet und anschließend ein Gesamt-GdB gebildet. Welche Bereiche berücksichtigt werden ist fallabhängig. Hier eine beispielhafte Zuordnung zwischen den Bereich in der VerMedV und ME/CFS relevanter Krankheiten.
| VMZ | Bereich | Beschreibung |
|---|---|---|
| 2.2 | Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich | postinfektiöse Neuropathie (Nervenschädigung) |
| 2.3 | Echte Migräne | Migräne, Clusterkopfschmerzen, … |
| 3.1 | Hirnschäden | neurokognitive Störungen (kognitive Einbußen) z.B. „Brain Fog“, Konzentrations- und Gedächtnisprobleme |
| 3.1.1 | Grundsätze der Gesamtbewertung von Hirnschäden | Kognitive Beeinträchtigungen |
| 3.7 | Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen | z.B. Depressionen; Wichtig zur Abgrenzung psychischer Begleit- oder Folgeerkrankungen von den organisch bedingten Fatigue-Symptomen. |
| 3.11 | Polyneuropathien | Nervenschäden; z.B. Small Fiber Neuropathy |
| 5.3 | Gleichgewichtsstörungen | vegetative Dysfunktion (orthostatische Intoleranz, Schwindel) |
| 6.3 | Völliger Verlust des Riechvermögens | Völliger Verlust des Riechvermögens |
| 8.3 | Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung | Schäden an der Lunge. anhaltender Atemnot, Belastungsdyspnoe oder chronischer Hypoxie. |
| 9.1.1 | Einschränkung der Herzleistung: | SG Postdam; Tachykardien und POTS (Posturales Tachykardiesyndrom) inkl. Schwindel, Schwache, Müdigkeit, Verwirrtheit |
| 9.1.6 | Rhythmusstörungen | autonomen Dysregulation (z. B. Tachykardie, POTS). |
| 10.2.2 | Chronische Darmstörungen | gastrointestinale Funktionsstörung |
| 18.4 | Fibromyalgie | ME/CFS Allgmein LSG BW: „sind entsprechend den tatsächlichen Auswirkungen in den betroffenen Funktionssystemen zu berücksichtigen“ |
| 18.6 | Muskelkrankheiten | SG Postdam: „Erschöpfungszustände in muskulärer Hinsicht“ |
Bespiele für eine Bewertung
POTS inkl. Schwindel, Schwache, Müdigkeit, Verwirrtheit
9.1.1 Einschränkung der Herzleistung:
| Einzel-GdB | Beschreibung |
|---|---|
| 0-10 | keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung |
| 20-40 | Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung |
| 50-70 | Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung |
| 80 | mit gelegentlich auftretenden, vorübergehend schweren Dekompensationserscheinungen |
| 90-100 | Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe |
Erschöpfungszustände in muskulärer Hinsicht
18.6 Muskelkrankheiten
| Einzel GdB | Beschreibung |
|---|---|
| 20-40 | mit geringen Auswirkungen |
| 50-80 | mit mittelgradigen Auswirkungen |
| 90-100 | mit schweren Auswirkungen |
Der Gesamt-GdB wird nicht addiert, sondern aus einer wertenden Gesamtschau gebildet (siehe 3.3): Ausgangspunkt ist der höchste Einzel-GdB. Weitere Beeinträchtigungen erhöhen nur dann, wenn sie das Ausmaß der Teilhabeminderung spürbar verstärken; 10er-Werte zählen meist gar nicht, 20er selten. Starre Rechenregeln gibt es nicht – entscheidend ist, wie die Einschränkungen insgesamt und in ihren Wechselwirkungen wirken. Im unten aufgeführten Urteil aus Postdam wurden zwei Einzel-GdB von 30 zu einem Gesamt-GdB von 50.
Gerichtsurteile
Sozialgericht Speyer -- Az. S 12 SB 318/23
Das Gericht führt in seinem Urteil aus:
1. Das Post-Covid-Syndrom ist an den Maßgaben von Teil B, Nr. 18.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) zu messen und jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen.
2. Schwerbehindertenrechtlich stellt sich allein die Frage, inwieweit die „Behinderung“ und die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen den Kläger in seiner Teilhabe beeinträchtigen. Zur Beantwortung sind bei nicht vorhandenen organischen Korrelat der beklagten Beschwerden die Anhaltswerte in Teil B, Nr. 3.7 VMG heranzuziehen.“
Das Gericht nutzt am Ende die generalisierten Kriterien aus 3.7 zu einer Beurteilung.
Stand Okt 2025 ist unklar, ob das Urteil rechtskräftig ist oder nicht.
Sozialgericht Potsdam --- Az.: S 22 SB 47/23
Laut dem mir vorliegenden Urteil:
Die Bewertung des CFS erfolgt ausschließlich über VMG B 18. 4. Danach sind die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. Insoweit ist [nach] Überzeugung der Kammer die Bewertung des Beklagten nach VMG B 3. 7 insofern unzutreffend, als es sich um keine psychische Erkrankung handelt. Diesentspricht auch der Einschätzung der behandelnden Neurologen der Charite.
Wenn der Beklagte eine Bewertung des CFS nach VMG B 3. 7 vorgenommen hat, so ist dies im Sinne einer analogen Bewertung mit Blick auf die Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit zutreffend. […]
Soweit der Beklagte [die Behörde] meint, dass er damit alle Facetten der Erkrankung der Klägerin bewertet hat, kann dies schon allein deshalb nicht zutreffend sein, weil die Ursache für die wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit eben keine psychische, sondern letztlich eine somatische Ursache im Sinne der Dysregulation des Immunsystems, des Nervensystems und des zellulären Energiestoffwechsels ist. […] Es müssen aber die unterschiedlichen Symptome der Erkrankung der Klägerin unterschiedlichen, klinisch vergleichbaren Bewertungen der VMG zugeordnet und anschließend zu einem Einzel-GdB nach VMG B 18. 4 zusammengeführt werden. Die Regelung in VMG B 18. 4 geht nämlich bei grammatikalischer Auslegung von der Möglichkeit mehrerer funktionellen, jede für sich zu beurteilende Auswirkungen aus.
Das Gericht verweist somit ebenfalls auf Abschnitt 18.4.
Die Behörde hatte die Post-Covid- und ME/CFS-Erkrankung aber als psychische Erkrankung eingeordnet und Abschnitt 3.7 zur Beurteilung genutzt. Das Gericht argumentiert:
- Eine direkte Anwendbarkeit von VersMedV B 3.7 ist unzutreffend, da es sich um keine psychische Erkrankung handelt.
- Eine analoge Bewertung nach VersMedV B 3.7 mit Blick auf die Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit kann zutreffend sein.
- Da hierbei durch aber nicht alle Facetten der Krankheit abgedeckt werden, hat das Gericht für die verschiedenen Bereiche (hier Muskelschwäche und Einschränkung der Herzleistung) Einzel-GdB (jeweils 30) bestimmt und anschließend einen Gesamt-GdB (50) festgelegt.
Landessozialgericht Baden-Württemberg --- Az.: L 6 SB 1119/24
Ausgangspunkt der Klage war ein schwach ausgeprägtes Long-Covid mit einer Vielzahl von anderen Erkrankungen.
In Hinblick auf Long-Covid hält das Urteil folgendes fest:
Ein sogenanntes „Long-Covid-Syndrom“ ist nicht mit einem gesonderten Teil-GdB zu bewerten. Die unter dieser Bezeichnung jeweils zusammengefassten Gesundheitsstörungen sind stattdessen in den betroffenen Funktionssystemen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, Teil A, Nr. 2 e [Fassung 01.01.2024] zu berücksichtigen.
Zusammenfassung
Alle Urteile ordnen Post-Covid und ME/CFS als nicht psychisch ein.
Beide Sozialgerichte wenden zur Bestimmung des GdB Abschnitt 18.4 Chronische Fatigue Syndrom (CFS) an.
Das SG Potsdam behandelt Post-Covid/ME-CFS vor allem als körperliche Funktionsstörung. Ein alleinige Anwendung von 3.7 hält das Gericht für nicht sachgerecht, da dies nicht alle Facetten der Erkrankung bewertet. Es nutzt stattdessen Analogien in den VersMedV (z. B. für Muskelschwäche/Einschränkung der Herzleistung), zur Bestimmung der Einzel-GdB in den verschiedenen Bereichen. Aus mehreren Einzel-GdB wird ein Gesamt-GdB gebildet.
Mangels objektivierbarer Organbefunde nutze das SG Speyer die generalisierte Kriterien aus Abschnitt 3.7. Der Gesamt-GdB entsprach dem Einzel-GdB.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg betont, dass das „Long-Covid-Syndrom“ nicht mit einem gesonderten Teil-GdB zu bewerten ist. Stattdessen müssen die einzelnen Gesundheitsstörungen in den betroffenen Funktionssystemen nach den VersMedV Teil A, Nr. 2 e (Fassung 01.01.2024) berücksichtigt werden. Auch wenn das Gericht nicht Abschnitt 18.4 nutzt, ähnelt dieser Ansatz dem des Urteils des SG Postdam.
Anzumerken ist, dass eine höchstrichterliche Entscheidung nicht vorliegt.
Weitere Informationen
- Betanet.de Post Covid Schwerbehinderung
Der Ansatz auf dieser Webseite entspricht dem Urteil des SG Speyer. Er widerspricht dem Urteil des Landessozialgerichts. - https://www.sozialrechtsiegen.de/long-covid-syndrom-beim-grad-der-behinderung-gesamt-gdb-40-statt-50/|Long-Covid-Syndrom beim Grad der Behinderung]]
