(1)1 Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.
(2)1 Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt
wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das
Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde
statt.