§ 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

(1)1 Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.

(2)1 Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.