law:zpo:714
§ 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
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(1)1 Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.
(2)1 Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.