Bei streitigen sozialrechtlichen Entscheidungen ist nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens die Klage vor dem Sozialgericht statthaft. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben. Maßgeblich ist § 87 Sozialgerichtsgesetz. Die Frist beginnt mit der formgerechten Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Nach Ablauf der Frist ist in der Regel keine Klage mehr möglich.
Klagen vor dem Sozialgericht sind in der Regel kostenlos und es besteht kein Anwaltszwang. Fast jedes Sozialgericht bietet hierfür Musterklagen. (siehe Hessen oder Lüneburg.)
Angesichts der komplexen medizinischen und sozialrechtlichen Bewertung bei ME/CFS, insbesondere bei Fragen des Grades der Behinderung, der Erwerbsminderung oder der Pflegebedürftigkeit, ist eine fachkundige Vertretung jedoch häufig sinnvoll.
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Die Klageschrift muss den vollständigen Namen und die Anschrift der klagenden Person enthalten. Zudem ist der Beklagte genau zu bezeichnen, etwa die zuständige Stadt, der Landkreis, die Deutsche Rentenversicherung oder das Jobcenter. Weiterhin muss klar formuliert werden, welches Ziel mit der Klage verfolgt wird. In der Regel richtet sich die Klage auf die Aufhebung oder Änderung eines Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Gegebenenfalls ist zusätzlich zu beantragen, eine konkrete Leistung zu gewähren, beispielsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung oder die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung. Wird eine Geldleistung begehrt, ist anzugeben, ab welchem Zeitpunkt oder für welchen Zeitraum diese verlangt wird.
Der Klage sind mindestens der angegriffene Bescheid, der Widerspruch sowie der Widerspruchsbescheid beizufügen. Darüber hinaus sollten sämtliche relevanten medizinischen Nachweise eingereicht werden. Hierzu zählen insbesondere fachärztliche Befundberichte, Gutachten und Krankenhausberichte.
Der Klageschrift und allen weiteren Schriftsätzen sind ggf. Abschriften für den Beklagten beizufügen. Die Klage ist mit Ort und Datum zu versehen und eigenhändig zu unterschreiben.
Eine Einreichung per E-Mail ist gesetzlich nicht zulässig. Per E-Mail übersandte Klagen oder Anträge sind unwirksam und werden vom Gericht nicht berücksichtigt. Die Klage kann über „Mein Justizpostfach“, per Post oder persönlich beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden.
Das sozialgerichtliche Verfahren ist im Gegensatz zu anderen gerichtlichen Verfahren vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Das Gericht ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Dies bedeutet, dass es nicht allein auf Beweisanträge der Beteiligten beschränkt ist, sondern eigenständig Beweise erhebt, insbesondere medizinische Unterlagen anfordert und Sachverständigengutachten einholt.
In Verfahren mit medizinischer Fragestellung wird häufig ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt. Der beauftragte Gutachter untersucht die klagende Person und bewertet die gesundheitlichen Einschränkungen im Hinblick auf die konkret streitige Rechtsfrage, etwa die Erwerbsfähigkeit oder den Grad der Behinderung. Die Qualität und krankheitsspezifische Kompetenz des Gutachtens sind für den Ausgang des Verfahrens regelmäßig von zentraler Bedeutung.
Nach § 109 Sozialgerichtsgesetz besteht die Möglichkeit, ein Zweitgutachten zu beantragen. Hierzu kann der Kläger einen konkreten Gutachter benennen. Dieser Zweitgutachter ist vom Kläger zu bezahlen und die Kosten belaufen sich im Sozialrecht leicht auf 2.000 und 5.000 €.
Fällt ein gerichtliches Gutachten für die klagende Person positiv aus, kommt es nicht selten zu einem Anerkenntnis durch die beklagte Behörde/Krankenkasse. In anderen Fällen wird ein Vergleich geschlossen, der eine einvernehmliche Regelung enthält. Ein Vergleich kann beispielsweise die Zuerkennung eines bestimmten Grades der Behinderung oder einer zeitlich befristeten Erwerbsminderungsrente vorsehen.
Sofern keine einvernehmliche Regelung erfolgt, findet in der Regel eine mündliche Verhandlung statt. In dieser werden die Sach- und Rechtslage erörtert. Beide Klageparteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Gericht kann Fragen stellen und auf eine gütliche Einigung hinwirken.
Nach der mündlichen Verhandlung wird üblicherweise das Urteil verkündet. Gegen das Urteil kann unter bestimmten Voraussetzungen Berufung eingelegt werden. siehe Rechtsweg im Sozialrecht