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Erfolgsaussichten Widerspruch & Klage
Bei ME/CFS kommt es im Schwerbehindertenrecht häufig zu ablehnenden Bescheiden oder zu einer Feststellung des Grades der Behinderung (GdB), die den tatsächlichen Einschränkungen nicht gerecht wird. Nach dem ersten ernüchternden Bescheid stellt sich die Frage, ob sich ein Widerspruch lohnt und später, ob sich eine Klage lohnt.
Die Frage lässt sich im Hinblick auf ME/CFS schwer beantworten. Allgemein kann man aber sagen, dass es in ca. 40 % der Fälle im Rahmen des Widerspruchs zu einer besseren Einstufung kommt. Im Klageverfahren verbessert sich die Einstufung in mindestens 50 % der Fälle. Leider benötigt man hierfür Ausdauer. Verfahrensdauern von zwei Jahren sind beim Sozialgericht keine Seltenheit.
Bevor man den Klageweg bestreitet, sollte man sich jedoch mit den gesetzlichen Grundlagen vertraut machen, um keine überzogenen Forderungen bezüglich der Höhe des GdB und den möglichen Merkzeichen zu stellen.
Statistische Details
Die dargestellten Daten stammen aus dem Regierungsbezirk Münster und beziehen sich auf das Jahr 2023. Die Daten stammen aus einer meiner Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die prozentualen Verhältnisse sind vermutlich bundesweit vergleichbar.
Im Jahr 2023 wurden im Regierungsbezirk Münster insgesamt rund 516.000 Verfahren im Schwerbehindertenrecht bearbeitet. Davon entfielen etwa 208.000 auf Erstanträge (40 %), rund 220.000 auf Änderungsanträge (43 %) und etwa 88.000 auf Nachprüfungen (17 %). Diese Verteilung macht deutlich, dass ein erheblicher Teil der Verfahren nicht mit dem ersten Bescheid abgeschlossen ist, sondern häufig Änderungsanträge gestellt werden.
Von den insgesamt bearbeiteten Verfahren führten rund 83.000 zu einem Widerspruch, was etwa 16 % aller Verfahren entspricht. Damit wurde ungefähr jeder sechste Bescheid angefochten. Besonders relevant ist die Abhilfequote: In rund 37 % der Widerspruchsverfahren wurde dem Widerspruch stattgegeben, entweder direkt durch die Behörde oder nach Weisung der Fachaufsicht. Das bedeutet, dass mehr als jeder dritte angefochtene Bescheid korrigiert wurde.
Kommt es nach einem erfolglosen Widerspruch zur Klage vor dem Sozialgericht, zeigen sich ebenfalls hohe Erfolgsaussichten. Im Jahr 2023 wurden rund 9.800 Klagen im Schwerbehindertenrecht erhoben. Dies entspricht etwa 12 % der eingelegten Widersprüche. Davon endeten etwa 2.400 Klagen mit einem Anerkenntnis der Behörde (24 %), rund 2.200 mit einem gerichtlichen Vergleich (22 %) und etwa 150 mit einer Verurteilung der Behörde durch Urteil (ca. 1–2 %). Alle diese Ergebnisse stellen einen Erfolg für die klagenden Personen dar.
Allein anhand dieser erfassten Zahlen ergibt sich eine Mindesterfolgsquote von rund 50 % im Klageverfahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Rücknahmen, Erledigungserklärungen sowie vollständig gewonnene Urteile statistisch nicht gesondert erfasst werden. Die tatsächliche Erfolgsquote von Klagen liegt daher über diesem Wert von knapp 50%.
Bestimmung des GdB im Klage-Verfahren
Für die Bestimmung des GdB im Klage-Verfahren hat das Bundessozialgericht eine ständige Rechtssprechung (z.B. 27.10.2022, B 9 SB 4/21 R) etabliert:
Liegen […] mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB gemäß § 152 Abs 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Dies hat in drei Schritten zu erfolgen:
- Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (vgl § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen.
- Im zweiten Schritt sind diese den in der Anlage zu § 2 VersMedV - Anlage "VMG" - genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten.
- Im dritten Schritt ist - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr 3 Buchst c VMG) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden (Teil A Nr 3 Buchst d VMG).
Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe.
Dabei müssen die Tatsachengerichte bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen.
Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 152 Abs 1 Satz 5 und Abs 3 Satz 1 SGB IX maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Prüfungsschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere in den VMG einbezogene Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen.
