Oftmals stellt sich die Frage, ob ein von der Deutschen Rentenversicherung beauftragter Gutachter abgelehnt werden kann.
Rechtliche Grundlage ist §21 (3) SGB X in Verbindung mit § 406 Ablehnung eines Sachverständigen.
Versicherte haben nach den unten aufgeführten Quellen grundsätzlich die Möglichkeit, einen vorgeschlagenen Gutachter abzulehnen, wenn hierfür nachvollziehbare Gründe vorliegen. Dieses Recht ergibt sich aus dem Grundsatz der Unparteilichkeit und Vertrauenswürdigkeit bei medizinischen Begutachtungen.
Ein Ablehnungsgrund liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der antragstellenden Person und dem Gutachter erheblich beeinträchtigt ist.
Dies kann aus verschiedenen Gründen der Fall sein:
Bei der Frage, ob Bewertungen und Erfahrungsberichte im Internet als Ablehnungsgrund geeignet sind, gehen die Meinungen auseinander:
Die Ablehnung sollte unverzüglich und schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgen. Darin sind die konkreten Gründe zu nennen, warum eine Begutachtung durch den benannten Arzt nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Wichtig ist, dass die Ablehnung nicht den Eindruck vermittelt, dass du eine Begutachtung durch diesen Gutachter kategorisch ablehnst. Eine Ablehnung sollte nicht leichtfertig erfolgen, da dies auch mit Nachteilen verbunden sein kann (längere Verfahrensdauer, …).
Auch wenn es oft nicht von Erfolg gekrönt ist, können der Deutschen Rentenversicherung Vorschläge für alternative Gutachter unterbreitet werden.
Sollte die deutsche Rentenversicherung die Ablehnung nicht akzeptieren, sollte man über professionelle Hilfe nachdenken. Um Nachteile im Verfahren zu vermeiden (fehlende Mitwirkung), sollte man der Einladung des Gutachters Folge leisten.
Die äußerst umstrittene Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Neurologie e. V. (DGN) kann sich beim Versuch, einen Gutachter abzulehnen, als hilfreich erweisen. Die DGN ist nach eigener Darstellung mit 13.000 Mitgliedern die größte neurologische Fachgesellschaft Europas und die zweitgrößte der Welt.
Man kann die Stellungnahme für verschiedene Argumentationsansätze nutzen. Dabei sollte man jedoch sehr genau abwägen, wie man argumentiert, da sich die Argumentation später im Klageverfahren als Bumerang erweisen kann. Ob sich die DRV der Argumentation anschließt, ist jeweils eine Einzelfallentscheidung.
Für jedes Argument ist ein Entwurf für einen Brief beigefügt. Diese Briefe sollte nicht ohne weitere Überarbeitung abgeschickt werden.
Die Deutsche Gesellschaft für Neurologie e. V. hat in ihrer Stellungnahme erklärt, dass sie das Krankheitsbild ME/CFS (Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom) nicht als neurologisches Krankheitsbild im engeren Sinne betrachtet und nicht als Teil ihres originären Fachgebiets ansieht. Unter anderem schreibt sie, dass aufgrund „bisheriger Erkenntnisse […] derzeit nicht davon auszugehen [ist], dass immunologische Faktoren eine entscheidende Rolle bei ME/CFS spielen“.
Somit kann argumentiert werden, dass eine Begutachtung ausschließlich durch einen Neurologen fachlich nicht angemessen ist.
Die DGN verneint klar die Relevanz immunologischer Faktoren, lehnt Immuntherapien pauschal ab und erkennt keine validen Biomarker an.
Diese Sichtweise unterscheidet sich fundamental von aktuellen internationalen Leitlinien und wird von Wissenschaft, Fachärzten sowie Patientenverbänden teils massiv kritisiert. Aus diesem Grund bestehen berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Gutachters, der Mitglied der DGN ist.
Die DGN – als größter Fachverband der Neurologen in Deutschland – erklärte in ihrer öffentlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2025, dass ME/CFS (Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom) kein klassisches neurologisches Krankheitsbild darstellt. Es wird betont, dass interdisziplinäre Versorgungsangebote dringend erforderlich seien.
Diese Einordnung legt nahe, dass ein Gutachter ohne ausgewiesene ME/CFS-Expertise nicht ausreichend qualifiziert ist, um das komplexe Beschwerdebild sachgerecht zu beurteilen.