Ein Pflegegrad beschreibt, wie stark eine Person aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in ihrer Selbstständigkeit oder ihren Fähigkeiten eingeschränkt ist und wie hoch der daraus entstehende Unterstützungs- und Pflegebedarf ausfällt.
Die Einstufung erfolgt durch die Pflegekasse auf Grundlage einer Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD). Dabei werden unter anderem die Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, die Selbstversorgung sowie der Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen bewertet. Je nach Grad der Beeinträchtigung erfolgt die Einordnung in einen Pflegegrad von 1 bis 5, aus dem sich unterschiedliche Leistungen der Pflegeversicherung ergeben.
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Rundbrief des Bundesamt für Soziale Sicherung
Die Pflegekassen sind nach § 18c Abs. 5 SGB XI verpflichtet, die Anspruchsvoraussetzungen der pauschalen Zusatzzahlung wöchentlich zu prüfen und ggf. die Auszahlung vorzunehmen. Eine Auszahlung der pauschalen Zusatzzahlung erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens ist nicht „unverzüglich“ und widerspricht dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung.
[2024] LSG Baden-Württemberg, 18.04.2024 - L 10 R 1319/23
Die Zuerkennung eines Pflegegrades hat für sich gesehen keine Aussagekraft zur Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
Landessozialgericht NRW, L 8 R 13/22
Entgegen der Auffassung des Klägers belegt auch das Pflegegutachten des MDK den Nachweis einer quantitativen Leistungsminderung nicht. Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit folgt bereits grundsätzlich anderen Kriterien als die Feststellung der Erwerbsminderung. Zudem bauen derartige Gutachten wesentlich auf einer modulbezogenen Anamnese auf, die gerade (nur) an den spezifischen Belangen des Pflegeversicherungsrechts ausgerichtet ist
Hinzu tritt, dass die Begutachtungen häufig ohne ärztliche Beteiligung durch Pflegefachkräfte durchgeführt werden und sich weitgehend auf anamnestische Angaben stützen, so dass sie als solche regelmäßig nicht den Vollbeweis für eine Erwerbsminderung zu erbringen vermögen
LSG Sachsen-Anhalt L 1 P 2/22
Nicht die Schwere der Erkrankung oder Behinderung, sondern allein die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist Grundlage der Bestimmung der Pflegebedürftigkeit. Eine festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit oder auch der GdB von 60 sagt nichts darüber aus, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI gegeben sind.