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Verlängerung und Weiterbewilligung der Erwerbsminderungsrente

Eine befristete Erwerbsminderungsrente bei ME/CFS (EM-Rente) endet mit dem im Rentenbescheid festgelegten Datum. Da eine Verlängerung nicht automatisch erfolgt, muss bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Verlängerung bzw. die Weiterzahlung beantragt werden.

Befristung der Erwerbsminderungsrente

Nach § 102 SGB VI werden Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich befristet bewilligt. Eine Befristung erfolgt für längstens drei Jahre. Anschließend kann die Rente für jeweils bis zu drei weitere Jahre verlängert werden.

Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente wird gewährt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann. Nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren ist gesetzlich grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Besserung unwahrscheinlich ist. Diese Regelung gilt für Renten, auf die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage ein Anspruch besteht.

Bei sogenannten Arbeitsmarktrenten gelten Besonderheiten. Eine volle Erwerbsminderungsrente, die wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes gezahlt wird, kann auch nach neun Jahren weiterhin befristet bleiben.

Eine unbefristete Rente kann bereits vor Ablauf von neun Jahren bewilligt werden, wenn die medizinische Prognose dies rechtfertigt.

Wann sollte die Weiterbewilligung beantragt werden?

Es empfiehlt sich, den Antrag auf Weiterzahlung etwa vier bis sechs Monate vor Ablauf der bisherigen Bewilligung zu stellen. Die zusätzliche Zeit ermöglicht es der Rentenversicherung, ärztliche Unterlagen anzufordern, den Gesundheitszustand sozialmedizinisch beurteilen zu lassen und gegebenenfalls weitere Ermittlungen durchzuführen.

Antrag auf Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente

Für die Weiterbewilligung stellt die Deutsche Rentenversicherung das Formular R0120 „Antrag auf Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung / Rente für Bergleute über den Wegfallmonat hinaus“ zur Verfügung.

Das Formular kann online ausgefüllt und elektronisch eingereicht oder als PDF heruntergeladen werden.

Formular R0120 bei der Deutschen Rentenversicherung

Im Antrag werden insbesondere Angaben zum bisherigen Rentenbezug, zum Gesundheitszustand, zu behandelnden Ärzten, zu medizinischen Untersuchungen und Behandlungen sowie zu möglichen Veränderungen seit der letzten Bewilligung abgefragt.

Fehlende medizinische Unterlagen können grundsätzlich nachgereicht werden. Es ist daher nicht sinnvoll, die Antragstellung über längere Zeit hinauszuzögern, nur weil ein Arztbericht noch nicht vorliegt.

Prüfung bei der Weiterbewilligung

Im Weiterbewilligungsverfahren prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob die Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente weiterhin vorliegen.

Entscheidend ist dabei nicht allein die Diagnose, sondern das verbliebene Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Für die Weiterbewilligung muss keine zusätzliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sein. Bestehen die gesundheitlichen Einschränkungen unverändert fort und erfüllen sie weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen, kann die Rente erneut bewilligt werden.

Die Rentenversicherung kann ihre Entscheidung auf Grundlage der vorhandenen medizinischen Unterlagen treffen, zusätzliche Befundberichte anfordern oder eine erneute sozialmedizinische Begutachtung veranlassen.

Selbsteinschätzung

Ergänzend zu den ärztlichen Unterlagen kann eine eigene Beschreibung der gesundheitlichen Einschränkungen hilfreich sein.

Hierfür stellt die Deutsche Rentenversicherung unter anderem den Selbsteinschätzungsbogen R0215 zur Verfügung.

Selbsteinschätzungsbogen R0215

Siehe auch den Artikel R0215 🤖

Nicht rechtzeitige Entscheidung der Rentenversicherung

Auch ein rechtzeitig gestellter Weiterzahlungsantrag garantiert keine unterbrechungsfreie Rentenzahlung.

Ist einige Wochen vor Ablauf der bisherigen Rentenbewilligung noch keine Entscheidung eingegangen, empfiehlt es sich, den Bearbeitungsstand bei der Rentenversicherung zu erfragen.

Endet die befristete Rente vor der Entscheidung über den Weiterzahlungsantrag, entsteht eine finanzielle Lücke, da die Rentenzahlungen zum Ende des Bescheidzeitraums eingestellt werden.

Auch ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Ablehnung der Weiterbewilligung bewirkt grundsätzlich keine automatische Fortzahlung der abgelaufenen befristeten Rente.

Sicherung des Lebensunterhalts

Wenn die Erwerbsminderungsrente ausläuft und noch keine Weiterbewilligung erfolgt ist, sollte frühzeitig geklärt werden, welche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Betracht kommen.

Je nach individueller Situation können Arbeitslosengeld I, Leistungen des Jobcenters oder Leistungen des Sozialamts infrage kommen.

Bei Arbeitslosengeld I sind insbesondere die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III zu prüfen.

Für Menschen, bei denen weiterhin eine volle Erwerbsminderung vorliegt, können abhängig ggf. Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) relevant sein. Bei vorübergehender voller Erwerbsminderung kommt insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht, bei dauerhafter voller Erwerbsminderung grundsätzlich die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Sollte es Zweifel geben, dass die Rentenversicherung rechtzeitig entscheidet, sollte man sich bereits vor Ablauf einer befristeten Erwerbsminderungsrente an die Behörden wenden, um Leistungen zu beantragen. Welche der beiden Behörden zuständig ist, richtet sich nach dem Einzelfall und den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.

Ablehnung der Weiterbewilligung

Lehnt die Deutsche Rentenversicherung den Weiterzahlungsantrag ab, steht der Rechtsweg offen, insbesondere kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden.

Quellen und weiterführende Informationen