Widerspruch
Sofern man mit einer Entscheidung einer Behörde, Krankenkasse oder Pflegekasse nicht einverstanden ist, kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Damit fordert man die zuständige Stelle auf, ihre Entscheidung noch einmal zu überprüfen.
Ein Widerspruch ist zum Beispiel möglich, wenn ein Antrag auf einen Pflegegrad, einen Grad der Behinderung (GdB), eine Erwerbsminderungsrente oder eine medizinische Leistung abgelehnt wurde.
In der Regel muss der Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgen. Eine ausführliche Begründung ist zunächst nicht notwendig und kann nachgereicht werden. Entscheidend ist, dass der Widerspruch fristgerecht und formgerecht (siehe unten) bei der zuständigen Stelle eingeht. Empfehlenswert ist es, dass gleichzeitig um Akteneinsicht gebeten wird, um die Begründung des Widerspruchs passend zu gestalten.
Muster
Hier findet ihr verschiedene Muster für den Widerspruch und Akteneinsicht, wie sie auf unzähligen Seiten zu finden sind. Bitte beachtet unbedingt die Frist für den Widerspruch. Ein Generator für einen Widerspruch findet sich auf dieser Seite.
Allgemein:
Ihr Bescheid vom …… mit dem Aktenzeichen … XYZ…
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den obigen Bescheid Widerspruch ein.
Ich bitte nach § 25 Abs. 1 SGB X um Akteneinsicht und um Zusendung der Akte in Kopie. Nach Erhalt der gewünschten Unterlagen werde ich meinen Widerspruch begründen.
Ihr Bescheid vom …… mit dem Aktenzeichen … XYZ…
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den obigen Bescheid Widerspruch ein.
Ich bitte nach § 25 Abs. 1 SGB X um Akteneinsicht bzw. Zusendung der ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten auch des ärztlichen Dienstes Ihres Hauses in Kopie. Nach Erhalt der gewünschten Unterlagen werde ich meinen Widerspruch begründen.
Siehe auch Akteneinsicht.
Die anderen Teile des Wiki geben euch Tipps, wie ihr bei eurem Widerspruch argumentieren könnt.
Formales
Widersprüche erfordern die Schriftform (§ 70 VwGO). Der Widerspruch muss eigenhändig unterschrieben werden. Eine eingescannte Unterschrift oder einfache E-Mail genügt nicht.
Möglichkeiten sind:
- Per Post (ggf. als Einwurf-Einschreiben)
- Per Fax (mittlerweile ist es schwierig, die Faxnummer herauszufinden. ggf. Nutzung eines Online-Fax-Dienstes; Mehr und mehr Krankenkassen lehnen diesen Weg ab)
- Bei der Behörde/Krankenkasse abgeben (Empfangsbestätigung aushändigen lassen)
- Mündlich zur Niederschrift bei der Behörde/Krankenkasse (nicht ratsam)
Einige Krankenkassen (z. B. DAK) akzeptieren eingescannte oder fotografierte Widersprüche über ihre Onlineportale oder Apps (§ 36a SGB I und § 9a Absatz 5 OZG).
Für Fortgeschrittene:
- per Mein Justizpostfach (Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion; NFC-fähiges Handy oder Kartenlesegerät in Verbindung mit der Ausweis-App)
Für Experten:
- E-Mail mit qualifizierten elektronischen Signatur des Dokumentes (Kosten über 100€ pro Jahr; Signaturkarte, ein Signaturkartenlesegerät notwendig)
Mögliche Wege für den Widerspruch für ausgewählte Behörden: