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Arzt, Hausbesuche

Für schwer oder sehr schwer an ME/CFS erkrankte Menschen kann ärztliche Versorgung als Hausbesuch erforderlich sein, wenn ein Praxisbesuch gesundheitlich nicht zumutbar ist. Die konkrete Verpflichtung hängt unter anderem von medizinischer Notwendigkeit, Behandlungsverhältnis, Entfernung und Dringlichkeit ab.

Ein Anspruch besteht, wenn:

  • es den betroffenen Patienten wegen ihrer Krankheit nicht zumutbar ist, die Arztpraxis selbstständig aufzusuchen, und
  • die Krankenbehandlung medizinisch notwendig ist.

Gesetzliche Grundlagen

Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen sind:

  • § 17 Absatz 6 BMV-Ä definiert die Besuchsbehandlung als grundsätzliche Aufgabe des behandelnden Hausarztes oder der behandelnden Hausärztin.
  • § 17 Absatz 4 BMV-Ä erlaubt Ärztinnen und Ärzten, Hausbesuche außerhalb ihres üblichen Praxisbereichs abzulehnen – außer in dringenden Fällen.

Ist der Weg in die Praxis krankheitsbedingt unzumutbar und eine Besuchsbehandlung medizinisch erforderlich, gehört der Hausbesuch grundsätzlich zur vertragsärztlichen Versorgung. Die Umstände des Einzelfalls und die Regelungen des Bundesmantelvertrags bleiben maßgeblich.

Ärztliche Zuständigkeit

Hausbesuche zählen vor allem bei Hausärztinnen und Hausärzten zu den allgemeinen Aufgaben.

Ein Hausbesuch kann auch durch qualifiziertes Praxispersonal erfolgen – zum Beispiel durch eine VERAH (Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis) oder eine NäPa (nichtärztliche Praxisassistentin bzw. nichtärztlicher Praxisassistent). Diese Mitarbeitenden dürfen bestimmte Kontroll- oder Unterstützungsmaßnahmen im häuslichen Umfeld übernehmen.

Auch bei fachärztlicher Behandlung kann ein Hausbesuch in Betracht kommen. Zuständigkeit und Erforderlichkeit müssen im Einzelfall geklärt werden.

Aber der Arzt sagt nein

Trotz der klaren rechtlichen Lage kommt es in der Praxis häufig zu Problemen. Manche Ärztinnen oder Ärzte lehnen Hausbesuche mit dem Hinweis auf Arbeitsbelastung, Zeitmangel oder fehlende Wirtschaftlichkeit ab.

Mögliche Schritte für Patient:innen:

  • Gespräch suchen: Den eigenen Zustand sachlich schildern und auf die gesetzlichen Regelungen (§ 17 Abs. 6 BMV-Ä) hinweisen.
  • Schriftliche Begründung verlangen: Wenn der Arzt ablehnt, kann eine schriftliche Ablehnung mit Begründung angefordert werden.
  • Krankenkasse einschalten:
    Krankenkassen sind verpflichtet, eine ausreichende ärztliche Versorgung sicherzustellen (§ 70 SGB V).
  • Beschwerde bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV): Wenn ein Vertragsarzt wiederholt notwendige Hausbesuche verweigert, kann die KV informiert werden. Sie ist für die Einhaltung des Sicherstellungsauftrags verantwortlich.

Und die Realität?

Betroffene berichten, dass die praktische Organisation von Hausbesuchen schwierig sein kann. Solche Berichte beschreiben Versorgungserfahrungen und ersetzen keine Aussage über den einzelnen Anspruch.

Ärzte können Hausbesuche faktisch verzögern oder ablehnen, ohne dass kurzfristig eine andere Versorgung gewährleistet ist.

Zudem ist zu bedenken:

Sobald eine Beschwerde bei der Krankenkasse oder der Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht wird, ist das Arzt-Patient-Verhältnis oft dauerhaft belastet oder zerstört. Für schwerst ME/CFS-Betroffene, die ohnehin kaum Auswahlmöglichkeiten haben, stellt das ein erhebliches Risiko dar.

Daher ist es ratsam, möglichst früh das Gespräch zu suchen, um die Situation nachvollziehbar zu erklären.