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Merkzeichen B

Zusammenfassung

Das Merkzeichen B setzt voraus, dass die Person infolge ihrer Behinderung beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig bei fast allen Fahrten und Verkehrsmitteln auf Hilfe angewiesen ist, z. B.

  • beim Ein- und Aussteigen,
  • beim Finden des richtigen Bahnsteigs,
  • beim Überwinden von Stufen oder
  • bei der Orientierung.

Es ist nicht ausreichend, wenn die Hilfe nur im Einzelfall erforderlich ist.

Zwingende zusätzliche Voraussetzung für das Merkzeichen B ist das Merkzeichen G („erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“), Gl („gehörlos“) oder H („hilflos“). Ohne eines dieser Merkzeichen ist die Vergabe des Merkzeichens B grundsätzlich ausgeschlossen, selbst wenn die Notwendigkeit von Hilfe in öffentlichen Verkehrsmitteln nachgewiesen werden kann.

Bei der Beurteilung der Voraussetzungen werden ausschließlich die notwendigen Hilfen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel berücksichtigt. Notwendige Hilfen in anderen Lebensbereichen (z. B. beim Einkaufen, bei Arztbesuchen, Behördengängen oder Freizeitaktivitäten) werden nicht berücksichtigt.

Rechtlicher Rahmen

Argumentationshilfe bei ME/CFS

Zur Begründung des Merkzeichens B bei ME/CFS sollte dargelegt werden, dass der Hilfebedarf regelmäßig und bei nahezu allen Fahrten im öffentlichen Personenverkehr auftritt. Häufig sind folgende Punkte relevant:

  • Ein- und Aussteigen: Personen mit ME/CFS haben aufgrund orthostatischer Intoleranz, Muskelschwäche oder plötzlicher Erschöpfungszustände Schwierigkeiten, eigenständig in Busse oder Bahnen ein- bzw. auszusteigen oder Stufen zu überwinden. Eine Begleitperson kann notwendig sein, um Stürze oder Überanstrengung zu vermeiden.
  • Orientierung und Sicherheit: Kognitive Einschränkungen („Brain Fog“) führen häufig zu Orientierungsproblemen, insbesondere in großen Bahnhöfen oder bei Umsteigevorgängen. Eine Begleitperson kann hier helfen, den richtigen Weg oder Anschluss zu finden und Gefahren zu vermeiden.
  • Bewältigung unvorhersehbarer Belastung: Die Symptomatik von ME/CFS ist schwankend. Bereits geringe körperliche oder mentale Belastung kann zu einem Zusammenbruch der Leistungsfähigkeit führen. Eine Begleitperson stellt sicher, dass die betroffene Person im Falle eines plötzlichen Erschöpfungseinbruchs unterstützt werden kann.
  • Tragen von Gepäck und organisatorische Unterstützung: Betroffene können häufig keine Taschen oder Hilfsmittel tragen und benötigen daher eine Begleitperson für diese Aufgaben.

Für die Argumentation ist entscheidend, den regelmäßigen Hilfebedarf beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel konkret und nachvollziehbar zu belegen. Ärztliche Atteste, in denen der Zusammenhang zwischen den typischen ME/CFS-Symptomen und der Notwendigkeit einer Begleitung beschrieben wird, sind hilfreich. Auch eigene Aufzeichnungen über die Häufigkeit und Art der benötigten Unterstützung (z. B. Fahrtenprotokolle) können die Argumentation stützen.

Prompt

Ergänzt bitte diesen Prompt mit eurer Selbsteinschätzung.

Aufgabe

Du unterstützt ME-CFS Erkrankte bei verschiedenen Themen.

Die Anweisung ist auf der folgenden Webseite hinterlegt: https://www.mecfs-wiki.de/data/prompts/GDB_Merkzeichen_B.html

Regeln

Halte die folgende Regeln unbedingt ein:

  1. Beachte zwingend die vom User aufgeführten Diagnosen, Einschränkungen und Hinweise.

  2. Halte dich strikt an die in der jeweiligen Datei beschriebenen Struktur, ohne Änderungen, Umstellungen oder Auslassungen. Jeder Punkt muss vollständig und in der angegebenen Reihenfolge enthalten sein. Falls ein Punkt fehlt oder verändert wird, ist die Antwort unbrauchbar und muss erneut erstellt werden.

  3. Falls du nicht alle Punkte vollständig in der vorgegebenen Reihenfolge behandelst oder wenn die Struktur abweicht, ist die Antwort falsch und muss neu generiert werden.

  4. Falls dir Punkte unklar sind oder du weitere Informationen benötigst, frage zwingend nach. Solltest du nicht nachfragen, gilt die Antwort aus unbrauchbar.

  5. Als Antwort auf meine Anfrage, liefere mir das Dokument oder die Dokumente immer vollständig.

Lizenz

https://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/4.0/ CC BY-NC-SA 4.0 Sven Bursch-Osewold


Weitere Information

LSG Berlin-Brandenburg L 13 SB 111/18

Das Merkzeichen B setzt voraus, dass die betroffene Person bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Kann sie öffentliche Verkehrsmittel mithilfe eines Rollators oder Rollstuhls ohne solche Unterstützung benutzen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf das Merkzeichen B. Daran ändert auch die Anerkennung des Merkzeichens G wegen einer psychischen Erkrankung nichts.