Pflegeberatungsgespräch
Der Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI ist ein regelmäßiges Gespräch für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Wer mit Pflegegrad 2 bis 5 ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss die Beratung grundsätzlich einmal pro Halbjahr in Anspruch nehmen. Sie soll die häusliche Pflege sichern und die pflegebedürftige Person sowie pflegende Angehörige praktisch unterstützen. Bei dem Termin kann die Pflegefachperson auch Hilfs- und Pflegehilfsmittel empfehlen; unter bestimmten Voraussetzungen ist dann keine ärztliche Verordnung erforderlich.
Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Rechtslage in Deutschland mit Stand September 2026. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Fristen und das konkrete Verfahren sollten mit der zuständigen Pflegekasse geklärt werden.
Was ist der Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI?
Der Termin wird auch Beratungsbesuch, Beratungsgespräch oder Pflegeberatungsgespräch genannt. Seine gesetzlichen Ziele sind:
- die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern,
- die aktuelle Pflegesituation zu besprechen,
- pflegebedürftige Menschen und ihre Pflegepersonen fachlich zu unterstützen,
- Überlastungen oder Versorgungsprobleme frühzeitig zu erkennen und
- auf geeignete Leistungen und Hilfsangebote hinzuweisen.
Es handelt sich nicht um eine erneute Pflegebegutachtung zur Feststellung des Pflegegrades. Die Beratungsperson darf dennoch ansprechen, wenn die Versorgung nicht ausreichend gesichert erscheint oder zusätzliche Unterstützung erforderlich ist.
Der Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 ist außerdem von der umfassenderen Pflegeberatung nach § 7a SGB XI zu unterscheiden. Bei einer Beratung nach § 7a kann beispielsweise ein individueller Versorgungsplan erstellt werden.
Wer muss den Beratungseinsatz wahrnehmen?
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen einmal in jedem Halbjahr eine Beratung abrufen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt diese halbjährliche Pflicht auch für die Pflegegrade 4 und 5. Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 können freiwillig weiterhin einmal pro Vierteljahr eine Beratung erhalten, wenn sie häufigere Unterstützung wünschen.
Freiwillig einmal pro Halbjahr nutzen können den Einsatz:
- Menschen mit Pflegegrad 1 und
- Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes beziehen.
Bei einer Kombinationsleistung sollte die Pflegekasse gefragt werden, ob im individuellen Fall eine Nachweispflicht besteht. Maßgeblich ist insbesondere, ob neben dem Pflegegeld regelmäßig Pflegesachleistungen bezogen werden.
Wer organisiert und bezahlt den Termin?
Pflegegeldbeziehende müssen sich grundsätzlich selbst rechtzeitig um einen Termin kümmern. Die Beratung kann insbesondere durchgeführt werden durch:
- einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst,
- eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle,
- eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachperson,
- eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater nach § 7a oder
- eine fachlich qualifizierte Beratungsperson einer Kommune.
Reine Betreuungsdienste dürfen diese Beratungseinsätze nicht durchführen. Die Pflegekasse kann geeignete Anbieter nennen. Die Kosten trägt die Pflegekasse; bei privat Pflegeversicherten ist das private Versicherungsunternehmen zuständig, bei Beihilfeberechtigung gegebenenfalls anteilig der Beihilfeträger.
Wo findet die Beratung statt?
Grundsätzlich findet der Einsatz in der eigenen Häuslichkeit statt. Dadurch kann die Beratungsperson die konkrete Pflegesituation, vorhandene Hilfsmittel und mögliche Schwierigkeiten im Wohnumfeld berücksichtigen.
Bis einschließlich 31. März 2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden. Die erste Beratung muss in der eigenen Häuslichkeit erfolgen.
Was wird bei dem Gespräch besprochen?
Mögliche Themen sind:
- Veränderungen des Gesundheitszustands und des Unterstützungsbedarfs,
- Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Ausscheidung,
- Medikamente und behandlungspflegerische Aufgaben,
- Belastung und Entlastung der pflegenden Personen,
- Sturzgefahr und andere Risiken,
- geeignete Pflegehilfsmittel, Hilfsmittel oder Wohnraumanpassungen,
- Pflegekurse und praktische Anleitungen,
- Tagespflege, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege,
- ambulante Dienste, Pflegestützpunkte und weitere Beratungsangebote,
- die Frage, ob eine Pflegeberatung nach § 7a oder ein neuer Antrag auf Pflegegrad sinnvoll ist.
Die Beratung soll sich an der individuellen Situation orientieren. Das Gesetz verlangt, dass die eingesetzte Pflegekraft möglichst spezifisches Wissen über das Krankheits- und Behinderungsbild und den daraus entstehenden Hilfebedarf mitbringt. Außerdem soll möglichst dauerhaft dieselbe Pflegekraft beraten.
Empfehlungen für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel
Pflegefachpersonen können beim Beratungseinsatz konkrete Hilfs- oder Pflegehilfsmittel empfehlen. In Betracht kommen nach § 40 SGB XI insbesondere Produkte, die:
- die Pflege erleichtern,
- Beschwerden lindern oder
- eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.
Ob ein bestimmtes Produkt empfohlen werden darf und welcher Leistungsträger zuständig ist, richtet sich nach seinem Zweck sowie den aktuellen Richtlinien des GKV-Spitzenverbands.
Es lohnt sich, den Bedarf konkret zu schildern: Welche Tätigkeit ist ohne das Hilfsmittel nicht möglich, welche Hilfe wird dadurch vermieden oder erleichtert, und wie kann es Überlastung, Sturzgefahr oder PEM vermindern?
Die Empfehlung kann eine ärztliche Verordnung ersetzen
Für eine richtliniengerechte Empfehlung der Pflegefachperson ist bei der Antragstellung keine zusätzliche vertragsärztliche Verordnung erforderlich. Die Empfehlung tritt für dieses Verfahren an die Stelle der sonst benötigten Verordnung. Sie muss der Kranken- oder Pflegekasse zusammen mit dem Antrag in Textform übermittelt werden und darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein.
Dies gilt nicht automatisch für jedes beliebige Produkt. Die Pflegefachperson muss für die Empfehlung geeignet sein, und das Hilfs- oder Pflegehilfsmittel muss von den Richtlinien nach § 17a SGB XI erfasst sein. Die am 1. September 2026 in Kraft getretenen Richtlinien des GKV-Spitzenverbands regeln die einbezogenen Produkte, die Anforderungen an die Pflegefachperson und das Verfahren.
Die Empfehlung ersetzt außerdem nicht den Antrag. Betroffene oder ihre Bevollmächtigten müssen darauf achten, dass Empfehlung und Antrag rechtzeitig bei der richtigen Kasse eingehen.
Vermutung der Notwendigkeit nach § 40 Absatz 6 SGB XI
Liegt eine ordnungsgemäße Empfehlung der Pflegefachperson vor, wird nach § 40 Absatz 6 SGB XI vermutet, dass die Versorgung notwendig beziehungsweise erforderlich ist. Diese sogenannte Vermutungswirkung erleichtert den Nachweis des Bedarfs:
- Bei Pflegehilfsmitteln wird die Notwendigkeit nach dem SGB XI vermutet.
- Bei Hilfsmitteln der Krankenversicherung wird die Erforderlichkeit nach § 33 Absatz 1 SGB V vermutet, sofern das Hilfsmittel zugleich den in § 40 Absatz 1 SGB XI genannten Zielen dient.
Die Vermutung ist mehr als eine unverbindliche Anregung, aber keine automatische Genehmigung. Die Kranken- oder Pflegekasse darf weiterhin prüfen, ob die Versorgung wirtschaftlich ist. Die Vermutungswirkung greift nicht, wenn die Empfehlung offensichtlich unrichtig ist. Auch Zuständigkeit, Produktauswahl und weitere Leistungsvoraussetzungen können geprüft werden.
Über einen entsprechend empfohlenen Antrag auf ein Pflegehilfsmittel muss die Pflegekasse grundsätzlich spätestens innerhalb von drei Wochen entscheiden. Kann sie eine gesetzliche Entscheidungsfrist nicht einhalten, muss sie rechtzeitig einen hinreichenden Grund mitteilen; andernfalls kann eine Genehmigungsfiktion eintreten. Bei Fristproblemen ist eine unabhängige Beratung sinnvoll.
Dokumentation und Weitergabe an die Pflegekasse
Der Anbieter bestätigt der Pflegekasse, dass der vorgeschriebene Beratungseinsatz stattgefunden hat. Erkenntnisse über Verbesserungsmöglichkeiten dürfen grundsätzlich mit Einwilligung der pflegebedürftigen Person weitergegeben werden. Empfehlungen können mit Einwilligung in das Nachweisformular aufgenommen werden.
Wird keine Einwilligung erteilt, die Beratungsperson hält eine weitergehende Beratung aber für erforderlich, darf sie diese Einschätzung an die Pflegekasse übermitteln. Die Kasse soll dann eine Pflegeberatung nach § 7a anbieten. Vor der Unterschrift sollte geklärt werden, welche Angaben dokumentiert und weitergeleitet werden.
Was passiert, wenn der Pflichttermin versäumt wird?
Wird ein verpflichtender Beratungseinsatz nicht fristgerecht abgerufen und nachgewiesen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen. Im Wiederholungsfall kann sie es entziehen. Betroffene sollten deshalb frühzeitig einen Termin vereinbaren und den Nachweis aufbewahren.
Wenn ein Termin wegen Krankheit, Krankenhausaufenthalt oder fehlender Anbieter nicht möglich ist, sollte die Pflegekasse noch vor Fristablauf schriftlich informiert und um eine Lösung beziehungsweise Fristklärung gebeten werden. Eine Ausnahme entsteht nicht automatisch.
Häufige Fragen
Wie oft ist das Pflegeberatungsgespräch nach § 37 Absatz 3 Pflicht?
Wer mit Pflegegrad 2 bis 5 ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss seit 2026 einmal pro Halbjahr einen Beratungseinsatz abrufen. Bei Pflegegrad 4 und 5 ist zusätzlich freiwillig eine Beratung pro Vierteljahr möglich.
Ist das Beratungsgespräch eine Kontrolle?
Der gesetzliche Zweck ist die Sicherung der häuslichen Pflege und die praktische Unterstützung. Die Beratungsperson beurteilt deshalb auch, ob die Pflege gesichert ist und Verbesserungen notwendig sind. Der Termin ist aber keine reguläre Wiederholungsbegutachtung des Pflegegrades.
Muss der Beratungseinsatz zu Hause stattfinden?
Grundsätzlich ja. Bis Ende März 2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Video erfolgen; der erste Termin muss zu Hause stattfinden.
Wer bezahlt den Beratungseinsatz?
Die Kosten übernimmt die Pflegekasse beziehungsweise bei privat Versicherten das private Pflegeversicherungsunternehmen. Der verpflichtende Beratungseinsatz wird nicht vom Pflegegeld abgezogen.
Kann die Pflegefachperson ein Hilfsmittel verordnen?
Sie kann im Beratungseinsatz eine konkrete Empfehlung für bestimmte Hilfs- und Pflegehilfsmittel abgeben. Wenn die gesetzlichen und richtlinienrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist beim Antrag keine zusätzliche ärztliche Verordnung nötig. Rechtlich handelt es sich um eine Empfehlung mit Vermutungswirkung, nicht um eine ärztliche Verordnung.
Bedeutet die Hilfsmittelempfehlung eine automatische Genehmigung?
Nein. Die Notwendigkeit oder Erforderlichkeit wird zwar vermutet, die Kasse darf aber weiterhin insbesondere Wirtschaftlichkeit und Zuständigkeit prüfen. Bei einer offensichtlich unrichtigen Empfehlung greift die Vermutung nicht.
Wie lange ist die Hilfsmittelempfehlung gültig?
Die Empfehlung der Pflegefachperson darf bei der Antragstellung höchstens zwei Wochen alt sein. Antrag und Empfehlung sollten deshalb ohne Verzögerung gemeinsam an die zuständige Kranken- oder Pflegekasse geschickt werden.