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a-z:pflegeberatungsgespraech [15.09.2026 08:56] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1a-z:pflegeberatungsgespraech [03.10.2026 11:54] (aktuell) – sven
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-# Pflegeberatungsgespräch nach § 37 Absatz 3 SGB XI+~~META: 
 +portals = portal:pflegegrad 
 +&todo = überarbeiten 
 +~~ 
 +# Pflegeberatungsgespräch
  
 Der Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI ist ein regelmäßiges Gespräch für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Wer mit Pflegegrad 2 bis 5 ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss die Beratung grundsätzlich einmal pro Halbjahr in Anspruch nehmen. Sie soll die häusliche Pflege sichern und die pflegebedürftige Person sowie pflegende Angehörige praktisch unterstützen. Bei dem Termin kann die Pflegefachperson auch Hilfs- und Pflegehilfsmittel empfehlen; unter bestimmten Voraussetzungen ist dann keine ärztliche Verordnung erforderlich. Der Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI ist ein regelmäßiges Gespräch für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Wer mit Pflegegrad 2 bis 5 ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss die Beratung grundsätzlich einmal pro Halbjahr in Anspruch nehmen. Sie soll die häusliche Pflege sichern und die pflegebedürftige Person sowie pflegende Angehörige praktisch unterstützen. Bei dem Termin kann die Pflegefachperson auch Hilfs- und Pflegehilfsmittel empfehlen; unter bestimmten Voraussetzungen ist dann keine ärztliche Verordnung erforderlich.
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 Der Termin wird auch Beratungsbesuch, Beratungsgespräch oder Pflegeberatungsgespräch genannt. Seine gesetzlichen Ziele sind: Der Termin wird auch Beratungsbesuch, Beratungsgespräch oder Pflegeberatungsgespräch genannt. Seine gesetzlichen Ziele sind:
  
-- die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern, +  * die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern, 
-- die aktuelle Pflegesituation zu besprechen, +  * die aktuelle Pflegesituation zu besprechen, 
-- pflegebedürftige Menschen und ihre Pflegepersonen fachlich zu unterstützen, +  * pflegebedürftige Menschen und ihre Pflegepersonen fachlich zu unterstützen, 
-- Überlastungen oder Versorgungsprobleme frühzeitig zu erkennen und +  * Überlastungen oder Versorgungsprobleme frühzeitig zu erkennen und 
-- auf geeignete Leistungen und Hilfsangebote hinzuweisen.+  * auf geeignete Leistungen und Hilfsangebote hinzuweisen.
  
 Es handelt sich nicht um eine erneute Pflegebegutachtung zur Feststellung des Pflegegrades. Die Beratungsperson darf dennoch ansprechen, wenn die Versorgung nicht ausreichend gesichert erscheint oder zusätzliche Unterstützung erforderlich ist. Es handelt sich nicht um eine erneute Pflegebegutachtung zur Feststellung des Pflegegrades. Die Beratungsperson darf dennoch ansprechen, wenn die Versorgung nicht ausreichend gesichert erscheint oder zusätzliche Unterstützung erforderlich ist.
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 Freiwillig einmal pro Halbjahr nutzen können den Einsatz: Freiwillig einmal pro Halbjahr nutzen können den Einsatz:
  
-- Menschen mit Pflegegrad 1 und +  * Menschen mit Pflegegrad 1 und 
-- Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes beziehen.+  * Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes beziehen.
  
 Bei einer Kombinationsleistung sollte die Pflegekasse gefragt werden, ob im individuellen Fall eine Nachweispflicht besteht. Maßgeblich ist insbesondere, ob neben dem Pflegegeld regelmäßig Pflegesachleistungen bezogen werden. Bei einer Kombinationsleistung sollte die Pflegekasse gefragt werden, ob im individuellen Fall eine Nachweispflicht besteht. Maßgeblich ist insbesondere, ob neben dem Pflegegeld regelmäßig Pflegesachleistungen bezogen werden.
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 Pflegegeldbeziehende müssen sich grundsätzlich selbst rechtzeitig um einen Termin kümmern. Die Beratung kann insbesondere durchgeführt werden durch: Pflegegeldbeziehende müssen sich grundsätzlich selbst rechtzeitig um einen Termin kümmern. Die Beratung kann insbesondere durchgeführt werden durch:
  
-- einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst, +  * einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst, 
-- eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle, +  * eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle, 
-- eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachperson, +  * eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachperson, 
-- eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater nach § 7a oder +  * eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater nach § 7a oder 
-- eine fachlich qualifizierte Beratungsperson einer Kommune.+  * eine fachlich qualifizierte Beratungsperson einer Kommune.
  
 Reine Betreuungsdienste dürfen diese Beratungseinsätze nicht durchführen. Die Pflegekasse kann geeignete Anbieter nennen. Die Kosten trägt die Pflegekasse; bei privat Pflegeversicherten ist das private Versicherungsunternehmen zuständig, bei Beihilfeberechtigung gegebenenfalls anteilig der Beihilfeträger. Reine Betreuungsdienste dürfen diese Beratungseinsätze nicht durchführen. Die Pflegekasse kann geeignete Anbieter nennen. Die Kosten trägt die Pflegekasse; bei privat Pflegeversicherten ist das private Versicherungsunternehmen zuständig, bei Beihilfeberechtigung gegebenenfalls anteilig der Beihilfeträger.
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 Mögliche Themen sind: Mögliche Themen sind:
  
-- Veränderungen des Gesundheitszustands und des Unterstützungsbedarfs, +  * Veränderungen des Gesundheitszustands und des Unterstützungsbedarfs, 
-- Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Ausscheidung, +  * Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Ausscheidung, 
-- Medikamente und behandlungspflegerische Aufgaben, +  * Medikamente und behandlungspflegerische Aufgaben, 
-- Belastung und Entlastung der pflegenden Personen, +  * Belastung und Entlastung der pflegenden Personen, 
-- Sturzgefahr und andere Risiken, +  * Sturzgefahr und andere Risiken, 
-- geeignete Pflegehilfsmittel, Hilfsmittel oder Wohnraumanpassungen, +  * geeignete Pflegehilfsmittel, Hilfsmittel oder Wohnraumanpassungen, 
-- Pflegekurse und praktische Anleitungen, +  * Pflegekurse und praktische Anleitungen, 
-- Tagespflege, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege, +  * Tagespflege, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege, 
-- ambulante Dienste, Pflegestützpunkte und weitere Beratungsangebote, +  * ambulante Dienste, Pflegestützpunkte und weitere Beratungsangebote, 
-- die Frage, ob eine Pflegeberatung nach § 7a oder ein neuer Antrag auf Pflegegrad sinnvoll ist.+  * die Frage, ob eine Pflegeberatung nach § 7a oder ein neuer Antrag auf Pflegegrad sinnvoll ist.
  
 Die Beratung soll sich an der individuellen Situation orientieren. Das Gesetz verlangt, dass die eingesetzte Pflegekraft möglichst spezifisches Wissen über das Krankheits- und Behinderungsbild und den daraus entstehenden Hilfebedarf mitbringt. Außerdem soll möglichst dauerhaft dieselbe Pflegekraft beraten. Die Beratung soll sich an der individuellen Situation orientieren. Das Gesetz verlangt, dass die eingesetzte Pflegekraft möglichst spezifisches Wissen über das Krankheits- und Behinderungsbild und den daraus entstehenden Hilfebedarf mitbringt. Außerdem soll möglichst dauerhaft dieselbe Pflegekraft beraten.
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 Pflegefachpersonen können beim Beratungseinsatz konkrete Hilfs- oder Pflegehilfsmittel empfehlen. In Betracht kommen nach § 40 SGB XI insbesondere Produkte, die: Pflegefachpersonen können beim Beratungseinsatz konkrete Hilfs- oder Pflegehilfsmittel empfehlen. In Betracht kommen nach § 40 SGB XI insbesondere Produkte, die:
  
-- die Pflege erleichtern, +  * die Pflege erleichtern, 
-- Beschwerden lindern oder +  * Beschwerden lindern oder 
-- eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.+  * eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.
  
 Ob ein bestimmtes Produkt empfohlen werden darf und welcher Leistungsträger zuständig ist, richtet sich nach seinem Zweck sowie den [aktuellen Richtlinien](https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hilfsmittel/himi_empfehlungen__verlautbarungen/20260901_Richtlinien_zur_Empfehlung_von_Hilfsmitteln_und_Pflegehilfsmitteln_durch_Pflegefachpersonen_gemaess_17a_Absatz_1_SGB_XI.pdf) des GKV-Spitzenverbands. Ob ein bestimmtes Produkt empfohlen werden darf und welcher Leistungsträger zuständig ist, richtet sich nach seinem Zweck sowie den [aktuellen Richtlinien](https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hilfsmittel/himi_empfehlungen__verlautbarungen/20260901_Richtlinien_zur_Empfehlung_von_Hilfsmitteln_und_Pflegehilfsmitteln_durch_Pflegefachpersonen_gemaess_17a_Absatz_1_SGB_XI.pdf) des GKV-Spitzenverbands.
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 Liegt eine ordnungsgemäße Empfehlung der Pflegefachperson vor, wird nach § 40 Absatz 6 SGB XI vermutet, dass die Versorgung notwendig beziehungsweise erforderlich ist. Diese sogenannte Vermutungswirkung erleichtert den Nachweis des Bedarfs: Liegt eine ordnungsgemäße Empfehlung der Pflegefachperson vor, wird nach § 40 Absatz 6 SGB XI vermutet, dass die Versorgung notwendig beziehungsweise erforderlich ist. Diese sogenannte Vermutungswirkung erleichtert den Nachweis des Bedarfs:
  
-- Bei Pflegehilfsmitteln wird die Notwendigkeit nach dem SGB XI vermutet. +  * Bei Pflegehilfsmitteln wird die Notwendigkeit nach dem SGB XI vermutet. 
-- Bei Hilfsmitteln der Krankenversicherung wird die Erforderlichkeit nach § 33 Absatz 1 SGB V vermutet, sofern das Hilfsmittel zugleich den in § 40 Absatz 1 SGB XI genannten Zielen dient.+  * Bei Hilfsmitteln der Krankenversicherung wird die Erforderlichkeit nach § 33 Absatz 1 SGB V vermutet, sofern das Hilfsmittel zugleich den in § 40 Absatz 1 SGB XI genannten Zielen dient.
  
 Die Vermutung ist mehr als eine unverbindliche Anregung, aber keine automatische Genehmigung. Die Kranken- oder Pflegekasse darf weiterhin prüfen, ob die Versorgung wirtschaftlich ist. Die Vermutungswirkung greift nicht, wenn die Empfehlung offensichtlich unrichtig ist. Auch Zuständigkeit, Produktauswahl und weitere Leistungsvoraussetzungen können geprüft werden. Die Vermutung ist mehr als eine unverbindliche Anregung, aber keine automatische Genehmigung. Die Kranken- oder Pflegekasse darf weiterhin prüfen, ob die Versorgung wirtschaftlich ist. Die Vermutungswirkung greift nicht, wenn die Empfehlung offensichtlich unrichtig ist. Auch Zuständigkeit, Produktauswahl und weitere Leistungsvoraussetzungen können geprüft werden.
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 ## Quellen ## Quellen
  
-- [§ 37 SGB XI – Pflegegeld und Beratungseinsatz](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html) +  * [§ 37 SGB XI – Pflegegeld und Beratungseinsatz](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html) 
-- [§ 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel, Empfehlungen und Vermutungswirkung](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html) +  * [§ 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel, Empfehlungen und Vermutungswirkung](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html) 
-- [GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen](https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/richtlinien_und_empfehlungen/richtlinien_und_empfehlungen.jsp) +  * [GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen](https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/richtlinien_und_empfehlungen/richtlinien_und_empfehlungen.jsp) 
-- [Bundesgesundheitsministerium: Häusliche Pflege und Beratung bei Pflegegeldbezug](https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause) +  * [Bundesgesundheitsministerium: Häusliche Pflege und Beratung bei Pflegegeldbezug](https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause) 
-- [Verbraucherzentrale: Unterstützung durch Beratung und Anleitung](https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/alles-fuer-pflegende-angehoerige/pflegende-angehoerige-unterstuetzung-durch-beratung-und-anleitung-43190)+  * [Verbraucherzentrale: Unterstützung durch Beratung und Anleitung](https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/alles-fuer-pflegende-angehoerige/pflegende-angehoerige-unterstuetzung-durch-beratung-und-anleitung-43190)