Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI, auch Beratungsbesuch oder Pflichtberatung genannt, dient der Sicherung der häuslichen Pflege. Er ist für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, grundsätzlich verpflichtend.
Der Beratungseinsatz ist jedoch keine erneute Pflegebegutachtung.. Der bestehende Pflegegrad wird dabei nicht neu geprüft. Es soll festgestellt werden, ob die häusliche Versorgung sichergestellt ist und ob ggf. zusätzliche Unterstützung benötigt wird.
Wer muss einen Beratungseinsatz durchführen lassen?
Seit dem 1. Januar 2026 müssen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, einmal pro Kalenderhalbjahr einen Beratungseinsatz wahrnehmen.
Menschen mit Pflegegrad 1 sowie Personen, die ausschließlich ambulante Pflegesachleistungen und kein Pflegegeld beziehen, können die Beratung freiwillig nutzen.
Die Kosten übernimmt die Pflegekasse beziehungsweise die private Pflegepflichtversicherung. Der Termin wird beispielsweise von einem ambulanten Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle durchgeführt. Die pflegebedürftige Person muss selber den Termin vereinbaren und kann sich den Anbieter aussuchen.
Ablauf des Beratungseinsatzes
Der Beratungseinsatz findet üblicherweise als Gespräch in der häuslichen Umgebung statt. Die Beratungsperson erkundigt sich nach der bestehenden Versorgung, möglichen Schwierigkeiten und zusätzlichem Unterstützungsbedarf.
Anschließend wird ein standardisiertes Formular ausgefüllt. Darin wird insbesondere festgehalten, ob die Pflege und Betreuung aus fachlicher Sicht sichergestellt sind. Gegebenenfalls werden Empfehlungen zur Verbesserung der Versorgung dokumentiert.
Eine festgelegte Gesprächsdauer gibt es nicht. Die Beratung soll sich an der individuellen Situtation orientieren.
Bis einschließlich 31. März 2027 kann auf Wunsch jeder zweite Beratungseinsatz per Videokonferenz stattfinden. Der erste Einsatz muss grundsätzlich in der häuslichen Umgebung durchgeführt werden.
Ziel des Beratungseinsatzes
Der Beratungseinsatz ist in erster Linie als Unterstützung gedacht. Die offiziellen Qualitätsempfehlungen verlangen eine respektvolle, empathische und wertfreie Beratung.
Die häusliche Pflege muss nicht perfekt organisiert sein. Dass Angehörige überlastet sind, Hilfsmittel fehlen oder einzelne Pflegesituationen Schwierigkeiten bereiten, kann offen angesprochen werden. Gerade für solche Situationen soll die Beratung Hilfestellung bieten.
Allerdings ist der Besuch nicht ausschließlich eine unverbindliche Unterhaltung. Die Beratungsperson muss auch fachlich einschätzen, ob die notwendige Versorgung gewährleistet ist.
Bei erheblichen Versorgungsmängeln oder konkreten Gefährdungen können weitere Maßnahmen erforderlich werden. Gewöhnliche Schwierigkeiten oder der Wunsch nach zusätzlicher Unterstützung bedeuten aber nicht automatisch, dass die Pflege als unzureichend bewertet wird.
Was wird an die Pflegekasse übermittelt?
Die Durchführung des Beratungseinsatzes wird auf einem bundesweit einheitlichen Formular dokumentiert und gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen.
Dieses Formular enthält u.a. Punkte:
- Wie wird die Pflege- und Betreuungssituation aus Sicht der pflegebedürftigen Person sowie der Pflegeperson eingeschätzt?
- Wie wird die Pflege- und Betreuungssituation aus Sicht der Beratungsperson eingeschätzt?
- Ist die Pflege- und Betreuungssituation nach Einschätzung der Beratungsperson sichergestellt?
- Welche Verbesserungen der Pflege- und Betreuungssituation werden angeregt.
Für die Weitergabe dieser zusätzlichen Angaben sind grundsätzlich gesonderte Einwilligungen vorgesehen. Die Verweigerung einer freiwilligen Einwilligung führt laut Formular nicht zu Nachteilen. Der verpflichtende Nachweis über die Durchführung bleibt davon unberührt.
Bei einer akuten Gefahr für Leib oder Leben gelten Ausnahmen. Auch bestimmte Informationen über eine erforderliche weitergehende Pflegeberatung dürfen unter den gesetzlichen Voraussetzungen übermittelt werden.
Kann der Pflegegrad durch den Beratungseinsatz verloren gehen?
Die Beratungsperson kann den Pflegegrad weder herabsetzen noch aufheben. Beim Beratungseinsatz wird kein neuer Pflegegrad berechnet.
Allerdings kann die Beratungsperson bei entsprechenden Anhaltspunkten eine erneute Pflegebegutachtung empfehlen, falls der aktuelle Pflegegrad zu niedrig ist.
Unterschied zur Pflegebegutachtung
Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI soll die bestehende häusliche Versorgung sichern und die Pflegepersonen unterstützen. Im Mittelpunkt stehen die Organisation der Pflege, mögliche Schwierigkeiten und zusätzliche Hilfsangebote. Es wird nicht der Pflegegrad geprüft
Die Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst beziehungsweise den entsprechenden privaten Begutachtungsdienst dient dagegen dazu, Pflegebedürftigkeit festzustellen oder den Pflegegrad zu überprüfen. Hierzu wird die Selbstständigkeit anhand eines einheitlichen Begutachtungsinstruments in sechs Lebensbereichen bewertet.
Bei einer Pflegebegutachtung müssen die krankheitsbedingten Einschränkungen möglichst genau erfasst werden. Beim Beratungseinsatz steht hingegen die bereits bestehende Versorgung im Mittelpunkt.
Es muss bei einen Beratungseinsatz nicht erneut nachgewiesen werden, dass ihr bewilligter Pflegegrad gerechtfertigt ist.
Was passiert, wenn der Termin nicht stattfindet?
Wenn ein verpflichtender Beratungseinsatz nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums nachgewiesen wird, muss die Pflegekasse nach § 37 Abs. 6 SGB XI das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen.
Die Verpflichtung betrifft die Teilnahme und den Nachweis des Beratungseinsatzes, nicht die Umsetzung sämtlicher ausgesprochenen Empfehlungen.
Bei erheblichen krankheitsbedingten Schwierigkeiten mit der Durchführung sollte frühzeitig mit der Pflegekasse geklärt werden, welche Möglichkeiten bestehen.
Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
Im Rahmen des Beratungseinsatzes können auch benötigte Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel besprochen und empfohlen werden. Eine formelle Empfehlung durch eine entsprechend qualifizierte Pflegefachperson kann eine ärztliche Verordnung ersetzen. Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 6 SGB XI in Verbindung mit § 17a SGB XI.
Welche Hilfsmittel können empfohlen werden?
Die Richtlinie umfasst ausgewählte Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel aus insgesamt 16 Produktgruppen:
- Adaptionshilfen (PG 02): beispielsweise Greifhilfen, Anziehhilfen und Ess- oder Trinkhilfen.
- Badehilfen (PG 04): beispielsweise Duschhocker, Duschstühle, Duschliegen und Badewannenlifter.
- Gehhilfen (PG 10): beispielsweise Gehstöcke, Gehgestelle und Rollatoren.
- Hilfsmittel gegen Dekubitus (PG 11): beispielsweise druckentlastende Sitzkissen und Positionierungshilfen.
- Hilfsmittel bei Tracheostoma (PG 12): ausgewählte Produkte zur Tracheostomaversorgung.
- Inkontinenzhilfen (PG 15): ausgewählte Produkte zur Inkontinenzversorgung.
- Kranken- und Behindertenfahrzeuge (PG 18): insbesondere bestimmte Rollstühle.
- Krankenpflegeartikel (PG 19): beispielsweise behindertengerechte Betten und bestimmte Pflegeartikel.
- Lagerungshilfen (PG 20): beispielsweise Lagerungskeile.
- Mobilitätshilfen (PG 22): beispielsweise Rutschbretter und Umsetzhilfen.
- Stomaartikel (PG 29): beispielsweise Stomabeutel und entsprechende Versorgungsprodukte.
- Toilettenhilfen (PG 33): beispielsweise Toilettenstühle und Toilettensitzerhöhungen.
- Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (PG 50): beispielsweise Pflegebetten und Pflegebetttische.
- Pflegehilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene (PG 51): beispielsweise entsprechende Hilfen für die Körperpflege.
- Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung (PG 52): insbesondere Hausnotrufsysteme.
- Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (PG 54): beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen.
Nicht alle Produkte innerhalb dieser Produktgruppen dürfen auf diesem Weg empfohlen werden. Die Richtlinie enthält in Anhang III eine abschließende Aufstellung der zulässigen Produktarten.
Welche rechtliche Wirkung hat die Empfehlung?
Für ordnungsgemäß empfohlene Hilfsmittel aus dem vorgesehenen Produktkatalog gilt eine gesetzliche Vermutung der medizinischen beziehungsweise pflegefachlichen Notwendigkeit. Die Kranken- oder Pflegekasse muss diese grundsätzlich nicht erneut fachlich überprüfen, sofern die Empfehlung nicht offensichtlich unrichtig ist. Andere Anspruchsvoraussetzungen und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung dürfen weiterhin geprüft werden.
Die Empfehlung muss auf dem vorgesehenen Formular dokumentiert und zusammen mit einem Antrag bei der zuständigen Kranken- oder Pflegekasse eingereicht werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf sie höchstens zwei Wochen alt sein.
Eine Hilfsmittelempfehlung ist keine automatische Bewilligung. Sie ersetzt grundsätzlich die ärztliche Verordnung für die erfassten Produktarten, nicht jedoch die Antragstellung.
Zu beachten ist außerdem, dass nicht jede Person, die einen Beratungseinsatz durchführt, automatisch berechtigt ist, eine solche formelle Empfehlung auszustellen. Voraussetzung ist die entsprechende pflegefachliche Qualifikation.