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a-z:pflegegrad-beratungseinsatz [31.10.2026 15:04] – angelegt svena-z:pflegegrad-beratungseinsatz [01.11.2026 10:47] (aktuell) – [Welche Hilfsmittel können empfohlen werden?] sven
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 ===== Was passiert, wenn der Termin nicht stattfindet? ===== ===== Was passiert, wenn der Termin nicht stattfindet? =====
  
-Wenn ein verpflichtender Beratungseinsatz nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums nachgewiesen wird, muss die Pflegekasse nach § 37 Abs. 6 SGB XI das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen.+Wenn ein verpflichtender Beratungseinsatz nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums nachgewiesen wird, muss die Pflegekasse nach [[law:sgb_11:37#abs_6_1|§ 37 Abs. 6 SGB XI]] das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen.
  
 Die Verpflichtung betrifft die Teilnahme und den Nachweis des Beratungseinsatzes, nicht die Umsetzung sämtlicher ausgesprochenen Empfehlungen. Die Verpflichtung betrifft die Teilnahme und den Nachweis des Beratungseinsatzes, nicht die Umsetzung sämtlicher ausgesprochenen Empfehlungen.
  
 Bei erheblichen krankheitsbedingten Schwierigkeiten mit der Durchführung sollte frühzeitig mit der Pflegekasse geklärt werden, welche Möglichkeiten bestehen. Bei erheblichen krankheitsbedingten Schwierigkeiten mit der Durchführung sollte frühzeitig mit der Pflegekasse geklärt werden, welche Möglichkeiten bestehen.
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 +===== Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln =====
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 +Im Rahmen des Beratungseinsatzes können auch benötigte Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel besprochen und empfohlen werden. Eine formelle Empfehlung durch eine entsprechend qualifizierte Pflegefachperson kann eine ärztliche Verordnung ersetzen. Rechtsgrundlage ist [[law:sgb_11:40#abs_6_1|§ 40 Abs. 6 SGB XI]] in Verbindung mit § 17a SGB XI.
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 +==== Welche Hilfsmittel können empfohlen werden? ====
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 +Die [[https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/richtlinien_und_empfehlungen/richtlinien_und_empfehlungen.jsp|Richtlinie]] umfasst ausgewählte Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel aus insgesamt 16 Produktgruppen:
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 +  * **Adaptionshilfen (PG 02):** beispielsweise Greifhilfen, Anziehhilfen und Ess- oder Trinkhilfen.
 +  * **Badehilfen (PG 04):** beispielsweise Duschhocker, Duschstühle, Duschliegen und Badewannenlifter.
 +  * **Gehhilfen (PG 10):** beispielsweise Gehstöcke, Gehgestelle und Rollatoren.
 +  * **Hilfsmittel gegen Dekubitus (PG 11):** beispielsweise druckentlastende Sitzkissen und Positionierungshilfen.
 +  * **Hilfsmittel bei Tracheostoma (PG 12):** ausgewählte Produkte zur Tracheostomaversorgung.
 +  * **Inkontinenzhilfen (PG 15):** ausgewählte Produkte zur Inkontinenzversorgung.
 +  * **Kranken- und Behindertenfahrzeuge (PG 18):** insbesondere bestimmte Rollstühle.
 +  * **Krankenpflegeartikel (PG 19):** beispielsweise behindertengerechte Betten und bestimmte Pflegeartikel.
 +  * **Lagerungshilfen (PG 20):** beispielsweise Lagerungskeile.
 +  * **Mobilitätshilfen (PG 22):** beispielsweise Rutschbretter und Umsetzhilfen.
 +  * **Stomaartikel (PG 29):** beispielsweise Stomabeutel und entsprechende Versorgungsprodukte.
 +  * **Toilettenhilfen (PG 33):** beispielsweise Toilettenstühle und Toilettensitzerhöhungen.
 +  * **Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (PG 50):** beispielsweise Pflegebetten und Pflegebetttische.
 +  * **Pflegehilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene (PG 51):** beispielsweise entsprechende Hilfen für die Körperpflege.
 +  * **Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung (PG 52):** insbesondere Hausnotrufsysteme.
 +  * **Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (PG 54):** beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen.
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 +Nicht alle Produkte innerhalb dieser Produktgruppen dürfen auf diesem Weg empfohlen werden. Die Richtlinie enthält in Anhang III eine abschließende Aufstellung der zulässigen Produktarten.
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 +==== Welche rechtliche Wirkung hat die Empfehlung? ====
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 +Für ordnungsgemäß empfohlene Hilfsmittel aus dem vorgesehenen Produktkatalog gilt eine gesetzliche Vermutung der medizinischen beziehungsweise pflegefachlichen Notwendigkeit. Die Kranken- oder Pflegekasse muss diese grundsätzlich nicht erneut fachlich überprüfen, sofern die Empfehlung nicht offensichtlich unrichtig ist. Andere Anspruchsvoraussetzungen und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung dürfen weiterhin geprüft werden.
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 +Die Empfehlung muss auf dem vorgesehenen Formular dokumentiert und zusammen mit einem Antrag bei der zuständigen Kranken- oder Pflegekasse eingereicht werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf sie höchstens zwei Wochen alt sein.
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 +Eine Hilfsmittelempfehlung ist keine automatische Bewilligung. Sie ersetzt grundsätzlich die ärztliche Verordnung für die erfassten Produktarten, nicht jedoch die Antragstellung.
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 +Zu beachten ist außerdem, dass nicht jede Person, die einen Beratungseinsatz durchführt, automatisch berechtigt ist, eine solche formelle Empfehlung auszustellen. Voraussetzung ist die entsprechende pflegefachliche Qualifikation.
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