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a-z:pflegegrad-beratungseinsatz [01.11.2026 10:34] – [Was passiert, wenn der Termin nicht stattfindet?] svena-z:pflegegrad-beratungseinsatz [01.11.2026 10:47] (aktuell) – [Welche Hilfsmittel können empfohlen werden?] sven
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 ===== Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln ===== ===== Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln =====
  
-Im Rahmen des Beratungseinsatzes können auch benötigte Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel besprochen und empfohlen werden. Dazu gehören beispielsweise Pflegebetten, Lagerungshilfen oder Toilettenstühle. +Im Rahmen des Beratungseinsatzes können auch benötigte Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel besprochen und empfohlen werden. Eine formelle Empfehlung durch eine entsprechend qualifizierte Pflegefachperson kann eine ärztliche Verordnung ersetzen. Rechtsgrundlage ist [[law:sgb_11:40#abs_6_1|§ 40 Abs. 6 SGB XI]] in Verbindung mit § 17a SGB XI.
  
-Eine Empfehlung durch eine entsprechend qualifizierte Pflegefachperson kann eine ärztliche Verordnung ersetzen. Rechtsgrundlage ist [[law:sgb_11:40#abs_6_1|§ 40 Abs. 6 SGB XI]]. Für die in den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes vorgesehenen Hilfsmittel wird bei einer ordnungsgemäßen Empfehlung die medizinische beziehungsweise pflegefachliche Notwendigkeit grundsätzlich vermutet. Die Kranken- oder Pflegekasse muss diese somit normalerweise nicht erneut fachlich überprüfen. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen und die Wirtschaftlichkeit dürfen weiterhin geprüft werden.+==== Welche Hilfsmittel können empfohlen werden? ==== 
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 +Die [[https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/richtlinien_und_empfehlungen/richtlinien_und_empfehlungen.jsp|Richtlinie]] umfasst ausgewählte Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel aus insgesamt 16 Produktgruppen: 
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 +  * **Adaptionshilfen (PG 02):** beispielsweise Greifhilfen, Anziehhilfen und Ess- oder Trinkhilfen. 
 +  * **Badehilfen (PG 04):** beispielsweise Duschhocker, Duschstühle, Duschliegen und Badewannenlifter. 
 +  * **Gehhilfen (PG 10):** beispielsweise Gehstöcke, Gehgestelle und Rollatoren. 
 +  * **Hilfsmittel gegen Dekubitus (PG 11):** beispielsweise druckentlastende Sitzkissen und Positionierungshilfen. 
 +  * **Hilfsmittel bei Tracheostoma (PG 12):** ausgewählte Produkte zur Tracheostomaversorgung. 
 +  * **Inkontinenzhilfen (PG 15):** ausgewählte Produkte zur Inkontinenzversorgung. 
 +  * **Kranken- und Behindertenfahrzeuge (PG 18):** insbesondere bestimmte Rollstühle. 
 +  * **Krankenpflegeartikel (PG 19):** beispielsweise behindertengerechte Betten und bestimmte Pflegeartikel. 
 +  * **Lagerungshilfen (PG 20):** beispielsweise Lagerungskeile. 
 +  * **Mobilitätshilfen (PG 22):** beispielsweise Rutschbretter und Umsetzhilfen. 
 +  * **Stomaartikel (PG 29):** beispielsweise Stomabeutel und entsprechende Versorgungsprodukte. 
 +  * **Toilettenhilfen (PG 33):** beispielsweise Toilettenstühle und Toilettensitzerhöhungen. 
 +  * **Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (PG 50):** beispielsweise Pflegebetten und Pflegebetttische. 
 +  * **Pflegehilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene (PG 51):** beispielsweise entsprechende Hilfen für die Körperpflege. 
 +  * **Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung (PG 52):** insbesondere Hausnotrufsysteme. 
 +  * **Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (PG 54):** beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen. 
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 +Nicht alle Produkte innerhalb dieser Produktgruppen dürfen auf diesem Weg empfohlen werden. Die Richtlinie enthält in Anhang III eine abschließende Aufstellung der zulässigen Produktarten. 
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 +==== Welche rechtliche Wirkung hat die Empfehlung? ==== 
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 +Für ordnungsgemäß empfohlene Hilfsmittel aus dem vorgesehenen Produktkatalog gilt eine gesetzliche Vermutung der medizinischen beziehungsweise pflegefachlichen Notwendigkeit. Die Kranken- oder Pflegekasse muss diese grundsätzlich nicht erneut fachlich überprüfen, sofern die Empfehlung nicht offensichtlich unrichtig ist. Andere Anspruchsvoraussetzungen und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung dürfen weiterhin geprüft werden. 
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 +Die Empfehlung muss auf dem vorgesehenen Formular dokumentiert und zusammen mit einem Antrag bei der zuständigen Kranken- oder Pflegekasse eingereicht werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf sie höchstens zwei Wochen alt sein. 
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 +Eine Hilfsmittelempfehlung ist keine automatische Bewilligung. Sie ersetzt grundsätzlich die ärztliche Verordnung für die erfassten Produktarten, nicht jedoch die Antragstellung. 
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 +Zu beachten ist außerdem, dass nicht jede Person, die einen Beratungseinsatz durchführt, automatisch berechtigt ist, eine solche formelle Empfehlung auszustellen. Voraussetzung ist die entsprechende pflegefachliche Qualifikation.
  
-Die Empfehlung muss auf dem vorgesehenen Formular dokumentiert und zusammen mit dem Antrag der versicherten Person bei der zuständigen Kranken- oder Pflegekasse eingereicht werden. Sie gilt nicht automatisch als Antrag und führt auch nicht unmittelbar zu einer Bewilligung. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die Empfehlung höchstens zwei Wochen alt sein. 
  
-Seit dem 1. September 2026 gelten hierfür [[https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/richtlinien_und_empfehlungen/richtlinien_und_empfehlungen.jsp|neue Richtlinien]] des GKV-Spitzenverbandes. Nicht jede beim Beratungseinsatz ausgesprochene Empfehlung erfüllt automatisch diese Voraussetzungen. Entscheidend sind insbesondere die Qualifikation der empfehlenden Pflegefachperson, die Art des Hilfsmittels und die formgerechte Dokumentation.