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aktuelles:blog:2025-12-23_gericht_beschneidet_verhinderungspflege

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23.12.2025 Gericht beschneidet Verhinderungspflege

Mit dem Urteil L 12 P 500/21 vom 12. Nov 2025 hat das Thüringer Landessozialgericht die Voraussetzungen für die Gewährung von Verhinderungspflege deutlich verschärft.

Auch wenn das Urteil primär die Bezahlung eines Pflegedienstes mit Mitteln der Verhinderungspflege zum Gegenstand hatte, schränken die Ausführungen des Gerichts die Nutzung der Verhinderungspflege deutlich ein.

Hintergrund des Prozesses

Die Klägerin lebte in einer betreuten Wohngemeinschaft und erhielt Pflegesachleistungen in voller Höhe für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. Angehörige unterstützten die Klägerin zusätzlich bei Arztbesuchen, sozialen Kontakten und einzelnen pflegerischen Tätigkeiten.

Immer wenn die Angehörigen zeitlich verhindert waren, übernahm der Pflegedienst zusätzliche Leistungen, die als Verhinderungspflege abgerechnet wurden.

Die Pflegekasse lehnte dieses Vorgehen ab. Die Gerichte bestätigten diese Ablehnung.

Zentrale Aussagen des Gerichts

Das Gericht stellte mehrere Grundsätze auf:

  • Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht nur, wenn auch Pflegegeld bezogen wird.
  • Verhinderungspflege dient ausschließlich der Überbrückung eines vorübergehenden Ausfalls einer Pflegeperson.
  • Sie setzt eine tatsächlich bestehende private Pflegeperson voraus.
  • Regelmäßige oder planbare Ausfälle gehören nicht zur Verhinderungspflege.
  • Verhinderungspflege ist kein Instrument zur dauerhaften Aufstockung unzureichender Pflegesachleistungen.

Besonders deutlich formulierte das Gericht, dass wöchentlich wiederkehrende Entlastungstage oder langfristig geplante Ausfallzeiten kein Verhinderungsfall im Sinne des Gesetzes seien.

Leitsätze des Gerichts

  1. Verhinderungspflege i.S. des § 39 SGB XI kommt grundsätzlich nur bei vorübergehenden Verhinderungen in Betracht.
  2. Bei den „anderen Gründen“ i.S.d. § 39 Abs. 1 S. 1 SGB XI handelt es sich regelmäßig entweder um eine ungeplante (plötzlich auftretende bzw. kurzfristige) Verhinderung der Pflegeperson (z.B. Erkrankung eines nahen Angehörigen der Pflegeperson oder eigene Trauerbewältigung) oder aber geplante, dann aber unausweichlichen bzw. medizinisch oder gesundheitlich indizierten Verhinderung der Pflegeperson (z.B. Kuraufenthalt, Urlaub oder Arzttermin während der Pflegezeit). Entscheidend ist jedenfalls, dass mit der Verhinderungspflege ein plötzlicher oder unaufschiebbarer Ausfall der Pflegeperson kompensiert wird.
  3. Voraussetzung für die Gewährung von Verhinderungspflege ist die tatsächlich erfolgte Gewährung von Pflegegeld (§ 37 SGB XI; jedenfalls im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI), die es durch den Verhinderungsfall zu kompensieren gilt.

Folgen in der Praxis

Die Entscheidung, in diesem Fall den Anspruch auf die Verhinderungspflege abzulehnen, überrascht wenig. Jedoch überraschen die Ausführungen des Gerichts bzgl. der Verhinderungspflege.

Auch wenn es sich nur um eine Entscheidung eines Landessozialgerichts handelt, die bundesweit nicht bindend ist, ist davon auszugehen, dass die Krankenkassen dieses Urteil sehr genau prüfen werden und ihren Erstattungsprozess entsprechend anpassen werden.

Die Ausführungen des Gerichtes zur Verhinderungspflege widersprechen fundamental der gelebten Praxis.

Die Barmer schreibt z. B. auf ihrer Webseite:

Stundenweise Verhinderungspflege

Manchmal muss die Pflegetätigkeit nur für wenige Stunden unterbrochen werden, etwa für einen Kinobesuch oder einen Arzttermin. Auch dann übernimmt die Pflegekasse die Kosten der Ersatzpflege bis zur gesetzlich festgelegten Höhe.

Oder die IKK Südwest:

Verhinderungspflege ermöglicht es privaten Pflegepersonen, sich eine Auszeit zu nehmen, wenn sie die Pflege vorübergehend nicht selbst übernehmen können.

Gründe für die Nutzung von Verhinderungspflege:

  • Urlaub
  • Krankheit
  • Sonstige Verpflichtungen oder private Angelegenheiten

Oder die DAK:

Was ist Verhinderungspflege?

Falls Ihre Pflegeperson Sie vorübergehend nicht pflegen kann, weil sie krank ist, Urlaub macht oder Termine hat, brauchen Sie eine andere Hilfe.

Nach den Ausführungen des Gerichts wären einige der auf der Webseite der Krankenkassen aufgeführten Beispiele nicht durch die Verhinderungspflege überbrückbar.

Oftmals wurden Aktivitäten für die gepflegte Person von gemeinnützigen Organisationen über die Verhinderungspflege abgerechnet. Dieses Vorgehen wäre nach dem Urteil nicht mehr möglich.

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