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Mythos befristeter GdB
Viele Menschen denken, dass der Grad der Behinderung (GdB) nur für eine bestimmte Zeit gültig ist. Das ist rechtlich nicht richtig. § 152 SGB 9 sagt, dass es keine Befristung für den Grad der Behinderung gibt.
Man muss unterscheiden zwischen dem Führerschein und der Fahrerlaubnis. Ähnlich ist es beim Grad der Behinderung und dem Schwerbehindertenausweis.
Der Grad der Behinderung wird durch einen Bescheid festgestellt. Dieser Bescheid ist in der Regel unbefristet gültig. Nur wenn die Behörde eine Nachprüfung macht, kann sich der Grad der Behinderung ändern oder wegfallen. Im Bescheid steht, ob eine Nachprüfung geplant ist. Bis die Nachprüfung gemacht wurde, bleibt der Grad der Behinderung bestehen.
Der Schwerbehindertenausweis ist etwas anderes. Der Ausweis zeigt an, dass jemand eine Schwerbehinderung hat. Laut der Schwerbehindertenausweisverordnung ist der Ausweis grundsätzlich befristet. Wenn der Ausweis abläuft, muss man die Behörde kontaktieren, um einen neuen Ausweis zu bekommen. Auch wenn der Ausweis abgelaufen ist, bleibt der Grad der Behinderung durch den Bescheid nachweisbar.
Wichtige Regeln für die Befristung des Ausweises sind § 152 Abs. 5 Satz 3 SGB 9 und § 6 Absatz 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung. Dort steht, dass der Schwerbehindertenausweis in der Regel für höchstens fünf Jahre gültig ist. Nur wenn sicher ist, dass sich der Gesundheitszustand nicht verbessert, kann der Ausweis unbefristet gelten.
Der Grund für die Befristung des Ausweises ist, dass er immer den aktuellen Gesundheitszustand zeigt und nicht missbraucht werden kann.
Wenn der Ausweis abläuft, muss man einen neuen Antrag stellen. Dieser Antrag führt normalerweise nicht zu einer Nachprüfung des GdB.
