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GdB, Erfolgsaussichten Widerspruch & Klage
Bei ME/CFS gibt es im Schwerbehindertenrecht oft Ablehnungen. Manchmal wird der Grad der Behinderung (GdB) festgestellt, der nicht zu den tatsächlichen Einschränkungen passt. Nach einer ersten Ablehnung fragt man sich, ob ein Widerspruch sinnvoll ist oder ob man klagen sollte.
Diese Frage ist bei ME/CFS schwer zu beantworten. Allgemein kann man sagen, dass man in etwa 40 % der Widersprüche eine bessere Einstufung bekommt. Bei Klagen liegt die Verbesserung bei mindestens 50 %. Leider braucht man dafür viel Geduld. Es ist normal, dass Verfahren vor dem Sozialgericht zwei Jahre dauern.
Bevor man klagt, sollte man sich jedoch über die gesetzlichen Grundlagen informieren, damit man keine übertriebenen Forderungen bezüglich der Höhe des GdB und den möglichen Merkzeichen hat.
Statistische Details
Die Informationen stammen aus dem Regierungsbezirk Münster und sind aus dem Jahr 2023. Sie basieren auf einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die Zahlen sind vermutlich bundesweit ähnlich.
Im Jahr 2023 gab es im Regierungsbezirk Münster etwa 516.000 Verfahren im Schwerbehindertenrecht. Davon waren etwa 208.000 Erstanträge (40 %), rund 220.000 Änderungsanträge (43 %) und etwa 88.000 Nachprüfungen (17 %). Das zeigt, dass viele Verfahren nicht mit dem ersten Bescheid abgeschlossen werden, sondern oft Änderungsanträge gestellt werden.
Von den bearbeiteten Verfahren führten rund 83.000 zu einem Widerspruch, was etwa 16 % aller Verfahren ausmacht. Das heißt, etwa jeder sechste Bescheid wurde angefochten. Wichtige Zahl: In etwa 37 % der Widerspruchsverfahren wurde dem Widerspruch stattgegeben, entweder direkt von der Behörde oder nach einer Anweisung. Das bedeutet, dass mehr als jeder dritte angefochtene Bescheid korrigiert wurde.
Wenn es nach einem erfolglosen Widerspruch zur Klage kommt, gibt es ebenfalls gute Erfolgsaussichten. Im Jahr 2023 wurden rund 9.800 Klagen im Schwerbehindertenrecht eingereicht. Das sind etwa 12 % der Widersprüche. Circa 2.400 Klagen endeten mit einer Anerkennung der Behörde (24 %), rund 2.200 mit einem Vergleich vor Gericht (22 %) und etwa 150 mit einer Verurteilung der Behörde (ca. 1–2 %). Alle diese Ergebnisse sind Erfolge für die klagenden Personen.
Anhand dieser Zahlen sieht man, dass es im Klageverfahren eine Mindesterfolgsquote von rund 50 % gibt. Dabei ist wichtig, dass Rücknahmen, Erledigungen und komplett gewonnene Urteile nicht gesondert erfasst werden. Die tatsächliche Erfolgsquote bei Klagen liegt also über 50 %.
Bestimmung des GdB im Klage-Verfahren
Für die Festlegung des GdB im Klage-Verfahren hat das Bundessozialgericht eine ständige Regelung (z.B. 27.10.2022, B 9 SB 4/21 R):
Wenn mehrere Einschränkungen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliegen, wird der GdB gemäß § 152 Abs 3 Satz 1 SGB IX nach den Wirkungen der Einschränkungen insgesamt betrachtet. Dies geschieht in drei Schritten:
- Im ersten Schritt werden die einzelnen Gesundheitsprobleme festgestellt. Diese sind nicht nur vorübergehend und weichen von normalen Zuständen ab (siehe § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX) und sind wichtig für die Teilhabe.
- Im zweiten Schritt werden diese Probleme den in der Anlage zu § 2 VersMedV - Anlage "VMG" genannten Funktionssystemen zugeordnet und mit einem Einzel-GdB bewertet.
Die Bestimmung des GdB ist vor allem die Aufgabe der Tatsachengerichte.
Die Gerichte müssen für den ersten Schritt die ärztliche Expertise einbeziehen, wenn es um die Feststellung der Gesundheitsstörungen geht.
Bei der Festlegung des Einzel-GdB und des Gesamt-GdB ist wichtig, dass laut § 152 Abs 1 Satz 5 und Abs 3 Satz 1 SGB IX die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zählen. In diesem zweiten und dritten Schritt müssen die Gerichte auch andere wichtige Umstände aus dem gesellschaftlichen Bereich betrachten.