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Kostenträger

Hilfsmittel können von verschiedenen Kostenträgern bezahlt werden. Wer zahlt, hängt von der Gesundheit, der Arbeitssituation oder einem Unfall ab. Wenn ein Hilfsmittel beim falschen Kostenträger beantragt wird, muss dieser den Antrag an den richtigen Träger weiterleiten. Wenn die Weiterleitung nicht rechtzeitig passiert, muss der erste Kostenträger den Antrag trotzdem weiter bearbeiten.

Kostenträger Zuständigkeit Bemerkungen
Krankenversicherung (GKV + PKV) GKV: Hilfsmittel für die Behandlung von Krankheiten oder zur Unterstützung bei Behinderung nach §33 SGB V

PKV: abhängig von den individuellen Vertragsbedingungen
Ärztliches Rezept mit genauer Beschreibung

Bei GKV: Es muss wirtschaftlich sein („ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich“)
GKV kann auch gebrauchte Geräte anbieten

Bei PKV: Hilfsmittel muss im Vertrag enthalten sein
Pflegekasse Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung von Beschwerden oder zur Förderung der Selbstständigkeit nach §40 SGB XI Zuständig, wenn ein Pflegegrad anerkannt ist
Pflegehilfsmittel sind nicht das gleiche wie Hilfsmittel der GKV (z.B. Pflegebett, Pflegehilfsmittelpakete)
Deutsche Rentenversicherung (DRV) Unterstützung für die Teilhabe am Arbeitsleben Hilfsmittel müssen für die Arbeit nötig sein
Es braucht eine frühere Versicherungszeit
Benötigt berufliche Begründung und ärztliche Unterlagen
Agentur für Arbeit (AfA) Unterstützung für die Teilhabe am Arbeitsleben Wenn Hilfsmittel für Ausbildung, Umschulung oder Jobstart nötig sind
Besonders wichtig für junge Menschen, die gerade anfangen zu arbeiten
Funktionale Begründung für den Job erforderlich
Jobcenter (SGB II) Unterstützung für die Eingliederung in Arbeit Zuständig für Menschen, die Arbeitslosengeld II bekommen
Hilfsmittel müssen für einen Job notwendig sein
Integrations-/Inklusionsamt Hilfen im Arbeitsleben nach §185 SGB IX Hilfsmittel müssen für einen Arbeitsplatz nötig sein
Es sind Zuschüsse bis zu 100 % möglich
Unfallversicherung (BG/Unfallkassen) Medizinische und berufliche Hilfe nach §§26–28 SGB VII Hilfsmittel müssen eine Folge von einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit sein

Die Krankenkasse ist in den meisten Fällen die erste Anlaufstelle, wenn ein Hilfsmittel aus Gesundheitsgründen gebraucht wird. Für Pflegehilfsmittel ist die Pflegeversicherung zuständig. Die Unfallversicherung zahlt nur bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten.

Die Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit, das Jobcenter und das Integrationsamt sind nur zuständig, wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist.