Diese Seite wurde automatisch von einem Computer in einfache Sprache übersetzt. Niemand hat sie überprüft. Wenn etwas unklar ist, schaut bitte auf die originale Seite.
dokuwiki
Merkzeichen G
Zusammenfassung
Das Merkzeichen G bekommen Menschen, die wegen ihrer Krankheit oder Behinderung im Alltag nicht gut gehen können. Dazu gehört, dass sie eine Strecke von 2 Kilometern in 30 Minuten nicht ohne große Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen können.
Es reicht nicht, wenn jemand diese Strecke einfach nicht schafft. Das Gesetz sagt, dass die Bewegungseinschränkung durch die Behinderung des Menschen verursacht sein muss.
Man muss nachweisen, dass die Krankheit die Gehfähigkeit stark einschränkt. Alter oder fehlende Fitness alleine sind nicht genug.
Es gibt Beispiele, die zeigen, wann man das Merkzeichen G bekommen kann. Bei anderen Krankheiten muss man nachweisen, dass die persönlichen Einschränkungen so schwer sind wie bei den angegebenen Beispielen.
Argumentationsansätze
In einer Begründung für das Merkzeichen müssen folgende Punkte vorhanden sein:
- Die gesetzlichen Bedingungen nach §229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VersMedV müssen erfüllt sein.
- Es muss klar sein, dass die Krankheit zur Einschränkung der Gehfähigkeit führt und damit auch die Bewegung im Straßenverkehr schwer macht.
- Man muss die eigene Situation mit den vorgegebenen Beispielen vergleichen.
Es sind verschiedene Beispiele für Argumente aufgeführt.
Rechtliche Grundlage
§229 SGB IX
Das Gesetz sagt, wann jemand erheblich in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist.
(1) Wer wegen einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Krankheiten oder Anfälle) nicht ohne große Schwierigkeiten oder Gefahren Wegstrecken im Alltag zurücklegen kann, die sonst zu Fuß zurückgelegt werden, ist erheblich eingeschränkt. […]
VersMedV Anlage Teil D Nr. 1
Die VersMedV erklärt den Gesetzestext.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G) liegt vor, wenn jemand wegen seiner Behinderung im Alltag nicht gut gehen kann. Menschen, die hilflos sind oder gehörlos, haben das Recht auf kostenlose Beförderung im öffentlichen Verkehr.
Man ist erheblich beeinträchtigt, wenn man wegen einer Gehbehinderung oder inneren Krankheiten nicht ohne große Schwierigkeiten oder Gefahren im Alltag gehen kann. Es ist nicht wichtig, wo man lebt, sondern es kommt darauf an, wie viel ein gesunder Mensch in der Regel zu Fuß gehen kann. Eine übliche Strecke sind etwa 2 Kilometer, die man in etwa 30 Minuten zurücklegt.
VersMedV Anlage Teil D Nr. 1 d bis f.
Die Beispiele zeigen, wann die Bedingungen für Merkzeichen G erfüllt sind.
d) Die Voraussetzungen für eine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit sind erfüllt, wenn jemand Probleme mit den Beinen oder dem Rücken hat, die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben.
Es kann auch bei einer Behinderung unter 50 sein, wenn die Beeinträchtigung stark auf das Gehen wirkt, z.B. bei einer Versteifung des Hüft- oder Kniegelenks oder einer Durchblutungsstörung (GdB 40).
Bei inneren Krankheiten ist die Einschränkung des Gehvermögens entscheidend. Bei Herzproblemen, die die Leistung stark beeinträchtigen, oder bei Atemproblemen mit mittlerer Einschränkung, wird von einer erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen.
e) Bei Anfällen ist wichtig, wie häufig und wann sie auftreten. Man geht von einer erheblichen Beeinträchtigung aus, wenn Anfälle oft tagsüber und mit einem GdS von mindestens 70 auftreten.
f) Bei Orientierungsproblemen sind alle Sehbehinderungen mit einem GdB von 70 erheblich. Bei einem GdB von 50 oder 60 gilt dies nur, wenn auch andere schwere Einschränkungen bestehen.
Bei Hörbehinderungen gilt das nur bei Taubheit oder bei schweren Hörstörungen in der Kindheit oder im Erwachsenenalter, wenn auch andere Probleme vorhanden sind.
Bei geistigen Behinderungen sind schwerwiegende Orientierungsprobleme zu erwarten, wenn das Gehen auf nicht gewohnten Wegen sehr schwierig ist. Hier ist eine Beeinträchtigung ab einem GdB von 100 sicher, bei einem GdB von 80 oder 90 meist. Bei einem GdB unter 80 sind solche Beeinträchtigungen selten.
Vereinfachte Darstellung als Tabelle:
| Buchst. | Art der Beeinträchtigung / Behinderung | Voraussetzungen / Beispiele (inkl. GdB/GdS) | Besondere Hinweise |
|---|---|---|---|
| d | Probleme mit den Beinen und/oder Rücken | Probleme, die das Gehen stark einschränken (GdB ≥ 50); bei GdB < 50 nur bei starker Auswirkung auf das Gehen, z. B. Versteifung des Hüft-, Knie- oder Fußgelenks oder Durchblutungsstörung (GdB 40) | Schwerpunkt auf Gehfähigkeit |
| d | Innere Krankheiten, die das Gehen betreffen | Herzprobleme, die die Leistung stark einschränken (mind. Gruppe 3); Atemprobleme mit starker Einschränkung der Lungenfunktion | Einschränkung des Gehens wichtig |
| d | Andere schwere innere Krankheiten | Z. B. chronische Nierenprobleme mit Anämie; Voraussetzungen sind erfüllt | — |
| e | Anfälle | Ab mittlerer Häufigkeit mit tagsüber auftretenden Anfällen (GdS ≥ 70) | Häufigkeit und Zeitpunkt der Anfälle wichtig |
| e | Diabetes mellitus | Häufige Unterzuckerungen (analog GdS ≥ 70) | Gleichbehandlung mit Anfällen |
| f | Sehbehinderungen | Bei Sehbehinderung mit GdB ≥ 70 immer erhebliche Beeinträchtigung; bei GdB 50–60 nur mit starken Ausgleichsstörungen (z. B. schwere Hörschädigung, geistige Behinderung) | Erkenntnis ist entscheidend |
| f | Hörbehinderungen | Nur bei Taubheit oder schweren Hörstörungen in der Kindheit oder im Erwachsenenalter mit anderen Beeinträchtigungen | Kombination mit anderen Einschränkungen notwendig |
| f | Geistige Behinderungen | Erhebliche Beeinträchtigung bei GdB 100 (immer), GdB 80–90 (meist), GdB < 80 (selten), wenn Betroffene sich an neuen Wegen nicht orientieren können | Schwere Orientierungsprobleme erforderlich |
Gleichstellung mit Regelbeispielen
Da die Beispiele oft nicht für ME/CFS passen, ist das Urteil des Bundessozialgerichts(BSG 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R) wichtig.
Das Gericht sagt, dass diese Beispiele nicht vollständig sind. Man kann sie zum Vergleichen nutzen. Dabei wird geschaut, ob die persönlichen Einschränkungen im Gehen ähnlich sind wie die in den Beispielen.
Menschen mit schweren Behinderungen haben auch dann Anspruch auf Merkzeichen G, wenn ihre Einschränkungen nicht in den Beispielen stehen. Entscheidend ist, ob sie eine Wegstrecke von etwa 2 Kilometern in 30 Minuten nicht ohne große Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen können.
Bei mehreren Krankheiten schaut man auf die Gesamtauswirkung auf die Gehfähigkeit, nicht auf den Einfluss der einzelnen Einschränkungen.
Beispiele
Jedes Beispiel vergleicht mit einem Beispiel aus den Regelbeispielen. Jedes Beispiel ist nur der Anfang. Man sollte die eigenen Krankheiten und Einschränkungen anpassen.
Vergleich: Innere Leiden mit erheblicher Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit
Ich habe Myalgische Enzephalomyelitis / Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS). Diese Krankheit macht mich sehr schnell müde. Schon kurze Strecken führen zu großen Schwierigkeiten und ich bin danach oft viele Tage erschöpft. Daher kann ich nicht gut gehen.
Meine Krankheit beeinträchtigt meine körperliche Leistungsfähigkeit stark und das beeinflusst meine Bewegungsmöglichkeit im Verkehr. Es gibt einen klaren Zusammenhang zwischen meiner Krankheit, der Einschränkung und der Schwierigkeit beim Gehen.
Meine Probleme beim Gehen sind ähnlich den Beispielen in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV, wie bei einer schweren Nierenkrankheit. Damit sind die Bedingungen des § 229 SGB IX und Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV erfüllt.
Vergleich: Herz- und Atemfunktionsbeeinträchtigungen
Ich habe im Rahmen meines ME/CFS Probleme mit dem Herz-Kreislauf-System. Ich habe oft Atemnot und kann mich kaum bewegen. Schon kleine Anstrengungen führen zu Herzrasen und starker Erschöpfung, weshalb ich kaum noch gehen kann.
Meine Krankheit verursacht diese funktionalen Einschränkungen, die auch meine Beweglichkeit im Verkehr stark einschränken. Der Zusammenhang ist klar.
Diese Auswirkungen sind ähnlich denen in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV über Herzprobleme und Atemprobleme. In beiden Fällen ist eine erhebliche Beeinträchtigung anerkannt. Ich erfülle somit die Bedingungen des § 229 SGB IX und Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV.
Vergleich: Funktionelle Analogie zu Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen
Ich habe wegen meines ME/CFS große Probleme, mich fortzubewegen. Schon das Gehen von wenigen Schritten führt zu extremer Erschöpfung und Kreislaufproblemen.
Obwohl meine Beine nicht kaputt sind, ist meine Fähigkeit zu gehen vergleichbar mit den Problemen aus Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV, die einen GdB von mindestens 50 benötigen.
Der Zusammenhang ist klar, da meine Krankheit (ME/CFS) die Bewegung schwer macht, was direkt meine Fähigkeit im Verkehr einschränkt. Diese Einschränkung entspricht den Beispielen von Durchblutungsstörungen oder Gelenkversteifung in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV.
Daher gelten die Bedingungen für eine erhebliche Beeinträchtigung gemäß § 229 SGB IX und Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV.
Störungen der Orientierungsfähigkeit durch kognitive Beeinträchtigung (Brain Fog)
Ich habe bei meiner ME/CFS-Erkrankung große Konzentrationsprobleme (sogenannter „Brain Fog“). Ich kann mich schlecht merken und habe Probleme, mich zu orientieren. Das macht es mir schwer, sicher zu gehen, vor allem in neuen Umgebungen.
Der Zusammenhang ist klar: Meine Krankheit (ME/CFS) verursacht diese Probleme und direkt wirkt sich das auf meine Fähigkeit aus, im Verkehr zurechtzukommen.
Diese Auswirkungen sind vergleichbar mit den in Teil D Abschnitt 1.f der VersMedV beschriebenen großen Schwierigkeiten, die bei Seh- oder Hörbehinderungen auftreten. Auch in meinem Fall führen meine kognitiven Einschränkungen zu schweren Beeinträchtigungen beim Gehen. Somit sind die Bedingungen nach § 229 SGB IX und Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV erfüllt.
Prompt
Ergänzt bitte diesen Prompt mit eurer Selbsteinschätzung.
Aufgabe
Du unterstützt ME-CFS Erkrankte bei verschiedenen Themen.
Die Anweisung ist auf der folgenden Webseite hinterlegt: https://www.mecfs-wiki.de/data/prompts/GDB_Merkzeichen_G.html
Regeln
Halte die folgende Regeln unbedingt ein:
Beachte zwingend die vom User aufgeführten Diagnosen, Einschränkungen und Hinweise.
Halte dich strikt an die in der jeweiligen Datei beschriebenen Struktur, ohne Änderungen, Umstellungen oder Auslassungen. Jeder Punkt muss vollständig und in der angegebenen Reihenfolge enthalten sein. Falls ein Punkt fehlt oder verändert wird, ist die Antwort unbrauchbar und muss erneut erstellt werden.
Falls du nicht alle Punkte vollständig in der vorgegebenen Reihenfolge behandelst oder wenn die Struktur abweicht, ist die Antwort falsch und muss neu generiert werden.
Falls dir Punkte unklar sind oder du weitere Informationen benötigst, frage zwingend nach. Solltest du nicht nachfragen, gilt die Antwort aus unbrauchbar.
Als Antwort auf meine Anfrage, liefere mir das Dokument oder die Dokumente immer vollständig.
Lizenz
https://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/4.0/ CC BY-NC-SA 4.0 Sven Bursch-Osewold