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Merkzeichen G

Zusammenfassung

Das Merkzeichen G bekommt eine Person, wenn sie wegen ihrer Gesundheit Probleme hat, normal im Ortsverkehr zu gehen. Man schaut, ob die Person noch 2 km in 30 Minuten laufen kann.

Es reicht jedoch nicht, wenn diese Strecke in der angegebenen Zeit nicht geschafft wird. Das Gesetz sagt, die Einschränkung muss aus einer Behinderung kommen, die das Gehen der Person erschwert.

Es muss gezeigt werden, dass die Krankheit eine „Geh-Funktionsstörung“ verursacht. Durch diese Störung ist die Person nicht in der Lage, die normalen Wegstrecken zu gehen.

Es gibt Beispiele, wann das Merkzeichen G für bestimmte Krankheiten gilt. Für alle anderen Krankheiten muss gezeigt werden, dass die Einschränkungen beim Gehen und der Wegstrecke ähnlich sind wie in den Beispielen.

Argumentationsansätze

In einer Begründung für das Merkzeichen müssen folgende Punkte erfüllt sein:

  • Voraussetzungen nach §229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VersMedV
  • Doppelte Kausalität (Grundkrankheit → Funktionsbeeinträchtigung → Einschränkung der Bewegungsfähigkeit)
  • Vergleichbarkeit mit den Beispielen (VersMedV Teil D Nr. 1 d–f) bezüglich der Beeinträchtigung des Gehvermögens

Es gibt Beispiele für mögliche Argumente.

Rechtliche Grundlage

§229 SGB IX

Das Gesetz sagt, wann jemand erheblich in der Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist.

(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer wegen einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierung) nicht ohne große Schwierigkeiten oder Gefahren für sich oder andere im Ortsverkehr Wege zurücklegen kann, die normalerweise noch zu Fuß gemacht werden. […]

VersMedV Anlage Teil D Nr. 1

Die VersMedV erklärt den Gesetzestext genauer.

Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G)

a) Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) wird beurteilt, ob ein Mensch wegen seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist. Hilflose und Gehörlose haben immer Recht auf kostenlose Beförderung im öffentlichen Verkehr.

b) Eine Person ist erheblich beeinträchtigt, wenn sie wegen einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden oder Anfälle, nicht ohne große Schwierigkeiten oder Gefahren für sich oder andere am Straßenverkehr teilnehmen kann. Bei der Prüfung kommt es nicht auf die speziellen örtlichen Gegebenheiten an, sondern darauf, welche Strecken gesunde Menschen noch zu Fuß gehen können. Eine übliche Strecke in diesem Sinne ist etwa zwei Kilometer, die in einer halben Stunde zu gehen sind.

VersMedV Anlage Teil D Nr. 1 d bis f.

Die sogenannten Regelbeispiele geben spezielle Anforderungen an, wann das Merkzeichen G gilt.

d) Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit liegen vor, wenn es Funktionsstörungen der Beine und/oder der Lendenwirbelsäule gibt, die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben.

Bei Behinderungen der Beine mit einem GdB unter 50 können die Voraussetzungen auch gelten, wenn diese sehr stark das Gehen einschränken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks oder Reparaturen an Knie- oder Fußgelenken.

Auch innere Leiden werden beurteilt. Eine erhebliche Beeinträchtigung wird bei Herzproblemen oder Atem Schwierigkeiten angenommen.

e) Bei organischen Anfällen wird die Beurteilung durch die Art und Häufigkeit der Anfälle sowie die Tageszeit bestimmt. Eine erhebliche Beeinträchtigung wird ab einer mittleren Anfallshäufigkeit angenommen, wenn die Anfälle meist am Tag auftreten.

f) Störungen der Orientierung, die die Bewegungsfähigkeit stark beeinträchtigen, kommen bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von mindestens 70 und bei Sehbehinderungen mit einem GdB von 50 oder 60 nur in Kombination mit anderen großen Einschränkungen in Betracht.

Bei Hörbehinderungen gilt dies nur bei Taubheit oder im Kindesalter mit erheblichen Ausgleichsstörungen. Bei Menschen mit geistiger Behinderung sind Störungen der Orientierung oft gegeben.

Buchst.Art der Beeinträchtigung / BehinderungVoraussetzungen / Beispiele (inkl. GdB/GdS)Besondere Hinweise
dFunktionsstörungen der Beine und/oder LendenwirbelsäuleFunktionsstörungen, die das Gehvermögen stark einschränken (GdB ≥ 50); bei GdB < 50 nur bei starkem Einfluss auf das Gehen z. B. bei Versteifungen oder arteriellen Erkrankungen (GdB 40)Gehfähigkeit muss im Vordergrund stehen
dInnere Leiden, die das Gehen einschränkenHerzprobleme mit Beeinträchtigung der Herzleistung (mind. Gruppe 3); Atemprobleme mit andauernder Lungenfunktionsstörung (mind. mittleren Grades)Gehfähigkeit ist entscheidend
dSchwere innere LeidenZ. B. chronische Niereninsuffizienz mit Anämie; Voraussetzung als erfüllt—
eOrganische AnfälleAb mittlerer Anfallshäufigkeit mit überwiegend tagsüber auftretenden Anfällen (GdS ≥ 70)Art, Häufigkeit und Tageszeit der Anfälle zählen
eDiabetes mellitusHäufige hypoglykämische Schocks (analog GdS ≥ 70)Entsprechende Behandlung wie bei organischen Anfällen
fSehbehinderungenBei Sehbehinderungen mit GdB ≥ 70 immer eine erhebliche Beeinträchtigung; bei GdB 50–60 nur mit schwerwiegenden anderen EinschränkungenOrientierung muss entscheidend sein
fHörbehinderungenNur bei Taubheit oder stark eingeschränkten Hörfähigkeiten bei Kindern (bis ca. 16 J.) oder bei Kombination mit anderen schweren EinschränkungenWechselwirkung mit anderen Beeinträchtigungen
fGeistige BehinderungenErhebliche Beeinträchtigung bei GdB 100 (immer), GdB 80–90 (meist), GdB < 80 (in Einzelfällen), wenn Betroffene auf ungewohnten Wegen sich schwer orientieren könnenKlare Beeinträchtigung der Orientierung erforderlich
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Gleichstellung mit Regelbeispielen

Für ME/CFS passen oft die Regelbeispiele nicht, darum ist das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R) wichtig.

Das Gericht hat gesagt, dass die Regelbeispiele nicht alles sind. Sie können als Vergleich genutzt werden. Man vergleicht, ob die individuellen Einschränkungen beim Gehen den Einschränkungen der Regelbeispiele ähnlich sind.

Ein schwerbehinderter Mensch hat auch Anspruch auf das Merkzeichen G, wenn seine Einschränkungen ähnlich schwer sind wie die in den Regelbeispielen, auch wenn seine Krankheit nicht dort genannt ist. Teil D Nr 1 AnlVersMedV hat keine endgültige Liste von Behinderungen, sondern bezieht auch psychische Behinderungen ein.

Hier gelten die allgemein anerkannten medizinischen Erkenntnisse. Wenn eine Behinderung nicht erwähnt wird, kann sie trotzdem berücksichtigt werden.

Die Regelbeispiele sind ein Maßstab. Ein schwerbehinderter Mensch hat deshalb auch Anspruch auf das Merkzeichen G, wenn seine Einschränkungen ähnlich schwer sind wie die in den Regelbeispielen genannten.

Beispiele

Jedes Beispiel vergleicht sich mit einem der Regelbeispiele. Jedes Beispiel ist ein Startpunkt und muss mit den persönlichen Leiden und Einschränkungen ergänzt werden.

Vergleich: Innere Leiden mit erheblicher Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit

Ich habe Myalgische Enzephalomyelitis / Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS). Diese schwere Krankheit macht mich extrem müde und bei geringer Anstrengung geht es mir viel schlechter. Schon das Gehen über kurze Strecken führt bei mir zu großen gesundheitlichen Problemen. Daher kann ich nicht gut gehen.

Mein Grundproblem (ME/CFS) sorgt für die Funktionsstörungen in meinem Körper. Das führt dazu, dass ich nicht gut im Straßenverkehr klarkomme. Die Verbindung zwischen der Krankheit, der Funktionsstörung und der Einschränkung meiner Gehfähigkeit ist klar.

In Bezug auf die Gehfähigkeit ist meine Erkrankung ähnlich wie die Beispiele in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV, z. B. eine chronische Niereninsuffizienz, die als schwerer Fall gilt. Somit sind die Voraussetzungen des § 229 SGB IX mit Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV erfüllt.

Vergleich: Herz- und Atemfunktionsbeeinträchtigungen

Ich habe bei meinem ME/CFS Probleme mit dem Herz- und Kreislaufsystem. Das bedeutet, schon leichte körperliche Anstrengung führt zu Herzrasen, Atemnot und großer Erschöpfung. Ich kann darum kaum noch gehen.

Mein Grundproblem (ME/CFS) führt zu diesen Schwierigkeiten mit Herz und Atmung, was meine Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr stark einschränkt. Damit ist die doppelte Kausalität klar.

Die Auswirkungen sind wie in den Beispielen in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV bei Herzproblemen. Wegen der starken Einschränkungen sind die Voraussetzungen nach § 229 SGB IX und Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV erfüllt.

Vergleich: Funktionelle Analogie zu Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen

Ich kann wegen meinem ME/CFS nicht über längere Strecken gehen. Schon wenige Meter gehen führt zu sehr starker Schwäche, Kreislaufproblemen und sofortiger Erschöpfung, die lange anhält.

Auch wenn keine sichtbaren Schäden an meinen Beinen vorliegen, ist die Einschränkung meiner Gehfähigkeit vergleichbar mit den Beispielen in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV.

Die doppelte Kausalität ist gegeben. Das Grundproblem (ME/CFS) führt zu einer Funktionsstörung, die meine Beweglichkeit stark einschränkt. Diese Einschränkung ist ähnlich wie die in den Beispielen zu nennen.

So liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Gehvermögens vor, gemäß § 229 SGB IX und Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV.

Störungen der Orientierungsfähigkeit durch kognitive Beeinträchtigung (Brain Fog)

Durch meine ME/CFS-Krankheit habe ich große Probleme mit dem Denken und der Konzentration, auch bekannt als „Brain Fog“. Ich kann mich nicht gut erinnern und habe Schwierigkeiten, mich zu orientieren. Das führt dazu, dass ich in ungewohnter Umgebung nicht weiß, wo ich bin und langsamer reagiere. Dies schränkt meine Fähigkeit, sicher zu gehen, stark ein.

Die doppelte Kausalität ist vorhanden. Mein Grundproblem (ME/CFS) führt zu diesen kognitiven Einschränkungen, die nun auch meine Bewegungs- und Orientierungsfähigkeit im Verkehr beeinflussen.

Die Auswirkungen sind ähnlich wie in Teil D Abschnitt 1.f der VersMedV bei Störungen der Orientierung, z. B. bei Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen. Auch ich habe durch die kognitiven Einschränkungen starke Probleme mit der Bewegungsfähigkeit. Somit sind die Voraussetzungen nach § 229 SGB IX und Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV erfüllt.

Prompt

Ergänzt bitte diesen Prompt mit eurer Selbsteinschätzung.

Aufgabe

Du unterstützt ME-CFS Erkrankte bei verschiedenen Themen.

Die Anweisung ist auf der folgenden Webseite hinterlegt: https://www.mecfs-wiki.de/data/prompts/GDB_Merkzeichen_G.html

Regeln

Halte die folgende Regeln unbedingt ein:

  1. Beachte zwingend die vom User aufgeführten Diagnosen, Einschränkungen und Hinweise.

  2. Halte dich strikt an die in der jeweiligen Datei beschriebenen Struktur, ohne Änderungen, Umstellungen oder Auslassungen. Jeder Punkt muss vollständig und in der angegebenen Reihenfolge enthalten sein. Falls ein Punkt fehlt oder verändert wird, ist die Antwort unbrauchbar und muss erneut erstellt werden.

  3. Falls du nicht alle Punkte vollständig in der vorgegebenen Reihenfolge behandelst oder wenn die Struktur abweicht, ist die Antwort falsch und muss neu generiert werden.

  4. Falls dir Punkte unklar sind oder du weitere Informationen benötigst, frage zwingend nach. Solltest du nicht nachfragen, gilt die Antwort aus unbrauchbar.

  5. Als Antwort auf meine Anfrage, liefere mir das Dokument oder die Dokumente immer vollständig.

Lizenz

https://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/4.0/ CC BY-NC-SA 4.0 Sven Bursch-Osewold


Weitere Information

LSG Berlin-Brandenburg L 13 SB 111/18

Das Merkzeichen B braucht man, wenn die betroffene Person wegen ihrer Behinderung regelmäßig Hilfe braucht, um öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Wenn sie mit einem Rollator oder Rollstuhl ohne Hilfe fahren kann, hat sie normalerweise keinen Anspruch auf das Merkzeichen B. Das Merkzeichen G wegen einer psychischen Erkrankung ändert nichts daran.