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Merkzeichen G
Zusammenfassung
Das Merkzeichen G erhalten Menschen, die wegen ihrer gesundheitlichen Probleme im Ortsverkehr große Schwierigkeiten haben, Wege zu gehen. Normalerweise kann eine Person etwa 2 Kilometer in 30 Minuten zu Fuß gehen.
Es reicht nicht aus, dass die Person diese Strecke in dem genannten Zeitraum nicht schaffen kann. Das Gesetz sagt, dass die Bewegungsprobleme durch eine Behinderung des Menschen verursacht werden müssen. Diese Behinderung muss das Gehen beeinträchtigen.
Es muss gezeigt werden, dass die Krankheit eine „Geh-Funktionsstörung“ verursacht und dass diese Störung das Gehen auf den üblichen Wegen unmöglich macht.
Die Regelbeispiele beschreiben für einige Krankheiten, wann eine Person das Merkzeichen G erhalten kann.
Für andere Krankheiten muss nachgewiesen werden, dass die persönlichen Einschränkungen beim Gehen und bei Wegstrecken ähnlich sind wie die in den Regelbeispielen.
Argumentationsansätze
In der Begründung für das Merkzeichen müssen folgende Punkte beachtet werden:
- Die Bedingungen nach §229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Nr. 1 VersMedV
- Mehrstufige Kausalität (Grundleiden → Funktionsbeeinträchtigung des Gehvermögens → große Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr)
- Vergleichbarkeit mit den Regelbeispielen (VersMedV Teil D Nr. 1 d–f) bzgl. der großen Beeinträchtigung des Gehvermögens
Unten sind verschiedene Beispiele für eine mögliche Argumentation aufgeführt.
Rechtliche Grundlage
§229 SGB IX
Das Gesetz klärt, wann jemand erheblich in seiner Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt ist.
(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer wegen einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder Anfälle oder Störungen der Orientierung) nicht ohne große Schwierigkeiten oder Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen kann, die normalerweise zu Fuß zurückgelegt werden. […]
VersMedV Anlage Teil D Nr. 1
Die VersMedV erklärt den Gesetzestext genauer.
Ein Mensch ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wenn er wegen seiner Behinderung im Gehvermögen nicht ohne große Schwierigkeiten oder Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr schaffen kann, die normalerweise zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung ist nicht wichtig, wo jemand wohnt, sondern welche Strecken allgemein - d.h. unabhängig vom Alter der Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden können. Eine solche Strecke von etwa zwei Kilometern sollte in etwa 30 Minuten geschafft werden.
VersMedV Anlage Teil D Nr. 1 d bis f.
Die Regelbeispiele geben konkrete Anforderungen, wann das Merkzeichen G vergeben werden kann.
d) Die Voraussetzungen für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sind erfüllt, wenn Funktionsstörungen der Beine und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die einen GdB von mindestens 50 haben.
Es kann auch bei Behinderungen unter einem GdB von 50 möglich sein, wenn diese die Gehfähigkeit stark beeinflussen, zum Beispiel bei Versteifungen von Gelenken oder bestimmten Krankheiten mit einem GdB von 40.
Auch bei inneren Krankheiten muss die Gehfähigkeit entscheidend eingeordnet werden. Zum Beispiel sind Herzprobleme mit einem drittgradigen Defekt oder Atembeschwerden mit anhaltender Einschränkung der Lungenfunktion sehr wichtig.
e) Bei Anfällen hängt die Beurteilung von der Häufigkeit und Tageszeit ab. Allgemein müssen Anfälle mindestens mittlerer Häufigkeit und tagsüber auftreten, um eine erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen, ab einem GdS von mindestens 70.
f) Orientierungsstörungen, die zu einer großen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, gelten für alle Sehbehinderungen mit einem GdB von mindestens 70. Bei Sehbehinderungen mit einem GdB von 50 oder 60 brauchen sie zusätzlich eine starke Einschränkung, wie eine Schwerhörigkeit oder geistige Behinderung.
Bei Hörbehinderungen ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder stark reduzierter Hörfähigkeit im Kindesalter oder Erwachsenenalter in Kombination mit starken Störungen der Ausgleichsfunktion gerechtfertigt.
Bei geistigen Einschränkungen sind solche Störungen nötig, wenn Menschen sich in fremden Umgebungen nicht gut orientieren können. Bei schwer geistig behinderten Menschen ist eine erhebliche Beeinträchtigung immer bei einem GdB von 100 und häufig bei einem GdB von 80 oder 90 zu erkennen. Bei einem GdB unter 80 ist die Beeinträchtigung selten.
Vereinfachte Darstellung als Tabelle:
| Buchst. | Art der Beeinträchtigung / Behinderung | Voraussetzungen / Beispiele (inkl. GdB/GdS) | Besondere Hinweise |
|---|---|---|---|
| d | Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder Lendenwirbelsäule | Funktionsstörungen, die das Gehvermögen stark einschränken (GdB ≥ 50); bei GdB < 50 nur wenn sehr starke Auswirkungen auf das Gehen, zum Beispiel versteiftes Gelenk oder arterielle Verschlusskrankheit (GdB 40) | Gehfähigkeit steht im Vordergrund der Beurteilung |
| d | Innere Leiden mit Auswirkungen auf das Gehvermögen | Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung (mindestens Gruppe 3); Atembehinderungen mit dauerhafter Einschränkung der Lungenfunktion (mindestens mittlerer Grad) | Einschränkung der Gehfähigkeit ist entscheidend, nicht die Diagnose |
| d | Andere ernsthafte innere Leiden | Zum Beispiel chronische Niereninsuffizienz mit starker Anämie; Voraussetzungen gelten als erfüllt | — |
| e | Hirnorganische Anfälle | Ab mittlerer Anfallshäufigkeit mit hauptsächlich tagsüber auftretenden Anfällen (GdS ≥ 70) | Art, Häufigkeit und Tageszeit der Anfälle sind entscheidend |
| e | Diabetes mellitus | Häufige hypoglykämische Schocks (analog GdS ≥ 70) | Gleichbehandlung mit hirnorganischen Anfällen |
| f | Sehbehinderungen | Bei Sehbehinderung mit GdB ≥ 70 gibt es immer eine erhebliche Beeinträchtigung; bei GdB 50–60 nur in Verbindung mit starken Störungen der Ausgleichsfunktion (zum Beispiel eine schwere Hörbehinderung, geistige Behinderung) | Orientierungsfähigkeit ist entscheidend |
| f | Hörbehinderungen | Nur bei Taubheit oder starker Schwerhörigkeit im Kindesalter (bis ca. 16 Jahre) oder im Erwachsenenalter in Kombination mit schweren Ausgleichsstörungen (zum Beispiel Sehbehinderung, geistige Behinderung) | Störungen müssen mit anderen Beeinträchtigungen kombiniert sein |
| f | Geistige Behinderungen | Erhebliche Beeinträchtigung bei GdB 100 (immer), GdB 80–90 (meist), GdB < 80 (nur in besonderen Fällen), wenn die Betroffenen sich auf nicht täglich genutzten Wegen schwer zurechtfinden können | Deutliche Einschränkung der Orientierungsfähigkeit notwendig |
Gleichstellung mit Regelbeispielen
Da die Regelbeispiele bei ME/CFS oft nicht passen, ist das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R) wichtig.
Das Gericht hat gesagt, dass die Regelbeispiele nicht alles sind. Sie können als Vergleich genutzt werden. Es wird verglichen, ob die persönlichen Einschränkungen beim Gehen ähnlich sind wie die Einschränkungen in den Regelbeispielen.
Anspruch auf das Merkzeichen G haben auch Menschen mit Behinderungen, die nicht in den Regelbeispielen stehen, wenn ihre Einschränkungen im Einzelnen geprüft werden und gleich schwere Auswirkungen auf das Gehen haben wie die Beispiele. Teil D Nr. 1 AnlVersMedV hat keine abschließende Liste möglicher Behinderungen, sondern schließt auch psychische Einschränkungen ein.
[…]
Bei diesen Regelbeispielen sind nach den anerkannten medizinischen Erkenntnissen die Voraussetzungen für das Merkzeichen G meistens erfüllt. Auch nicht genannte Behinderungen sind nicht ausgeschlossen.
[…]
Den nicht genannten Behinderungen sind die Regelbeispiele als Vergleich zur Seite zu stellen. Anspruch auf das Merkzeichen G haben auch Menschen mit Behinderungen, die im Einzelnen eine gleich schwere Einschränkung aufweisen.
[…]
Künftige Entscheidungen können auch Bedingungen für das Merkzeichen G anpassen, z.B. könnte bei psychischen Gehbehinderungen ein Einzel-GdB von z.B. 70 gefordert werden.
Beispiele
Jedes Beispiel vergleicht eine Situation mit einem der Regelbeispiele. Jedes Beispiel ist ein Beginn; das passende Beispiel muss mit persönlichen Beschwerden und Einschränkungen ergänzt werden.
Vergleich: Innere Leiden mit erheblicher Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit
Ich habe Myalgische Enzephalomyelitis / Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS). Das ist eine schwere Krankheit, die große Probleme bei Belastung und nach Anstrengungen verursacht. Schon kleine körperliche Aktivitäten, z.B. kurze Wege, führen zu starken gesundheitlichen Verschlechterungen und langanhaltenden Erschöpfungen. Mein Gehvermögen ist damit beträchtlich eingeschränkt.
Die Grundkrankheit ME/CFS macht, dass ich körperlich nicht belastbar bin. Dies hat große Auswirkungen auf meine Bewegungsfähigkeit. Es gibt einen klaren Zusammenhang zwischen meiner Grundkrankheit, der Funktionsbeeinträchtigung und der Einschränkung meines Gehens.
Im Vergleich zu den Regelbeispielen in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV ist meine Erkrankung ähnlich zu chronischer Niereninsuffizienz mit schwerer Anämie, die als Beispiel für eine große Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit gilt. Somit sind die Voraussetzungen des § 229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV erfüllt.
Vergleich: Herz- und Atemfunktionsbeeinträchtigungen
Ich leide an ME/CFS und zusätzlich an einer starken Beeinträchtigung des autonomen Nervensystems. Das äußert sich in Schwierigkeiten beim Stehen, Atemnot und verminderter Kreislaufstabilität. Bereits kleine körperliche Belastungen führen zu Herzrasen, Atemnot und großer Erschöpfung, sodass ich stark eingeschränkt bin.
Meine Grundkrankheit macht diese Probleme mit Herz und Atmung. Dadurch wird meine Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Hier gibt es einen klaren Zusammenhang.
Die Auswirkungen sind ähnlich wie die in den Regelbeispielen in Teil D Abschnitt 1.d, wo Herzschäden mit Belastungseinschränkungen beschrieben werden. Wegen der Schwere der Beeinträchtigungen gelten die Regelungen des § 229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV.
Vergleich: Funktionelle Analogie zu Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen
Ich kann wegen meines ME/CFS und der starken Belastungsintoleranz und Erschöpfung nicht lange laufen. Schon wenige Schritte führen zu extremer Muskelschwäche, Kreislaufproblemen und sofortiger Erschöpfung.
Trotz fehlender Schäden an den Gliedmaßen ist meine Gehfähigkeit in Funktion und Wirkung vergleichbar mit den Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule, die in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV beschrieben werden und einen GdB von mindestens 50 haben.
Hier ist auch ein klarer Zusammenhang gegeben, da ME/CFS die Beweglichkeit stark einschränkt. Diese Beeinträchtigung ist ähnlich wie bei arterielle Verschlusskrankheit (GdB 40) oder Versteifung von Gelenken, die in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV stehen.
Somit sind die Voraussetzungen für das Merkzeichen G gemäß § 229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Abschnitt 1.a und 1.b erfüllt.
Störungen der Orientierungsfähigkeit durch kognitive Beeinträchtigung (Brain Fog)
Bei meiner ME/CFS-Erkrankung habe ich große Schwierigkeiten, mich zu konzentrieren und zu orientieren. Diese Probleme führen dazu, dass ich in ungewohnter Umgebung im Straßenverkehr Schwierigkeiten habe, mich zu orientieren und langsamer reagiere. Dies schränkt meine Fähigkeit, sicher und selbständig zu gehen, stark ein.
Ein klarer Zusammenhang ist gegeben, da das ME/CFS meine kognitiven Schwierigkeiten verursacht, was direkt meine Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinflusst.
Die Auswirkungen sind vergleichbar mit den Störungen der Orientierungsfähigkeit, die in Teil D Abschnitt 1.f der VersMedV beschrieben sind, bei Seh- oder Hörbehinderungen sowie geistigen Behinderungen. Auch ich habe daher eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Damit sind die Voraussetzungen nach § 229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV erfüllt.
Prompt
Ergänzt bitte diesen Prompt mit eurer Selbsteinschätzung.
Aufgabe
Du unterstützt ME-CFS Erkrankte bei verschiedenen Themen.
Die Anweisung ist auf der folgenden Webseite hinterlegt: https://www.mecfs-wiki.de/data/prompts/GDB_Merkzeichen_G.html
Regeln
Halte die folgende Regeln unbedingt ein:
Beachte zwingend die vom User aufgeführten Diagnosen, Einschränkungen und Hinweise.
Halte dich strikt an die in der jeweiligen Datei beschriebenen Struktur, ohne Änderungen, Umstellungen oder Auslassungen. Jeder Punkt muss vollständig und in der angegebenen Reihenfolge enthalten sein. Falls ein Punkt fehlt oder verändert wird, ist die Antwort unbrauchbar und muss erneut erstellt werden.
Falls du nicht alle Punkte vollständig in der vorgegebenen Reihenfolge behandelst oder wenn die Struktur abweicht, ist die Antwort falsch und muss neu generiert werden.
Falls dir Punkte unklar sind oder du weitere Informationen benötigst, frage zwingend nach. Solltest du nicht nachfragen, gilt die Antwort aus unbrauchbar.
Als Antwort auf meine Anfrage, liefere mir das Dokument oder die Dokumente immer vollständig.
Lizenz
https://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/4.0/ CC BY-NC-SA 4.0 Sven Bursch-Osewold