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Kostenträger
Hilfsmittel können von verschiedenen Kostenträgern bezahlt werden. Wer zuständig ist, hängt von der Gesundheit, der Arbeitssituation oder einem Unfall ab. Wenn ein Hilfsmittel falsch beantragt wird, muss der Kostenträger den Antrag an den richtigen Träger weiterleiten. Wenn die Weiterleitung nicht rechtzeitig erfolgt, muss der ursprüngliche Kostenträger den Antrag dennoch bearbeiten.
| Kostenträger | Zuständigkeit | Bemerkungen |
|---|---|---|
| Krankenversicherung (GKV + PKV) | GKV: Hilfsmittel für die Krankenbehandlung oder bei Behinderung nach §33 SGB V PKV: abhängig von dem gewählten Tarif | Ärztliche Verordnung mit genauer Beschreibung Bei GKV: Hilfsmittel müssen sinnvoll und wirtschaftlich sein GKV kann auch gebrauchte Geräte anbieten Bei PKV: Hilfsmittel muss im Tarif enthalten sein |
| Pflegekasse | Hilfsmittel zur Unterstützung bei der Pflege oder zur Linderung von Beschwerden nach §40 SGB XI | Zuständig, wenn ein Pflegegrad anerkannt ist Pflegehilfsmittel sind anders als Hilfsmittel der GKV (z. B. Pflegebett, Pflegehilfsmittelpakete) |
| Deutsche Rentenversicherung (DRV) | Hilfe für die Teilnahme am Arbeitsleben | Hilfsmittel müssen notwendig für die Arbeit oder Arbeitsplatzsicherung sein Benötigt Nachweise zur Versicherung und ärztliche Unterlagen |
| Agentur für Arbeit (AfA) | Hilfe zur Teilnahme am Arbeitsleben | Wichtig für Ausbildung, Umschulung oder Arbeitsaufnahme Besonders für Berufsanfänger relevant Nachweis für den Arbeitsplatz nötig |
| Jobcenter (SGB II) | Hilfe zur Eingliederung in Arbeit | Zuständig für erwerbsfähige Personen im SGB-II-Bezug Hilfsmittel sind notwendig für die Aufnahme oder Ausübung einer Arbeit |
| Integrations-/Inklusionsamt | Unterstützung im Arbeitsleben nach §185 SGB IX | Hilfsmittel müssen für die Sicherung oder Ausstattung eines Arbeitsplatzes gebraucht werden Zuschüsse können bis zu 100 % möglich sein |
| Unfallversicherung (BG/Unfallkassen) | Medizinische und berufliche Rehabilitation nach §§26–28 SGB VII | Hilfsmittel müssen Folgen eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit sein |
Die Krankenkasse ist meistens zuerst zuständig, wenn ein Hilfsmittel aus gesundheitlichen Gründen gebraucht wird. Für Pflegehilfsmittel ist die Pflegeversicherung verantwortlich. Die Unfallversicherung gilt nur bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten.
Die Rentenversicherung, die Arbeitsagentur, das Jobcenter und das Integrationsamt sind nur zuständig, wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist.
